Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 19. Juni 1901. 889 
  
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Zulässig sind Aenderungen, für die der Verfasser seine Ein- 
willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. 
§ 14. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweck- 
entsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu ver- 
breiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Be- 
obachtung der im Verlagshandel herrschenden Uebung, sowie mit 
Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger 
estimmt. 
§ 15. Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, 
sobald ihm das vollständige Werk zugegangen ist. Erscheint das 
erk in Abtheilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu beginnen, 
sobald der Verfasser eine Abtheilung abgeliefert hat, die nach ord- 
nungsmäßiger Folge zur Herausgabe bestimmt ist. 
§ 16. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Ab- 
zügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem 
5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, 
aß der Bestand nicht vergriffen wird. 
§ 17. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu 
veranstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu 
machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine 
angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der 
erfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht 
le Veranstaltung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist 
edarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger ver— 
weigert wird. 
d § 18. Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach 
um Abschlusse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Ver- 
ragsverhältniß kündigen; der Anspruch des Verfassers auf die Ver- 
gütung bleibt unberührt. 
Ve Das Gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein 
eitrag zu einem Sammelwerk ist und die Vervielfältigung des 
ammelwerkes unterbleibt. 
§ 19. Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge her- 
gestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Heraus- 
geber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. 
r § 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen 
zug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen. 
Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht 
en einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet. 
v § 21. Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk 
erbreitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf 
binn
	        
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