Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 19. Juni 1901. 891 
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über die Zustimmung auf, so gilt diese als ertheilt, wenn nicht die 
erweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem 
Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird. 
Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung 
kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Uebernimmt 
der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das 
erk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so haftet er dem Ver- 
fasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden 
Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammtschuldner. Die 
Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung 
zum Schadensersatze. 
§ 29. Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von 
Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertrags- 
verhältniß, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind 
Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen 
Auskunft darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auflage oder die be- 
stimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist. 
Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, 
so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Ver— 
breitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt. 
§ 30. Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig 
abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung 
geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ab- 
lieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der 
Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem 
eitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, 
aß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der 
erleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, 
aß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem 
Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurück- 
zutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der 
Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. 
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die recht- 
zeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Ver- 
asser verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt von dem 
ertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerecht- 
fertigt wird. 
r Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ab- 
leferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nach- 
hheil mit sich bringt. 
Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des 
Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt.
	        
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