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Vom 19. Juni 1901. 893
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zusehen waren und den Verfasser bei Kenntniß der Sachlage und
verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes
zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue
Auflage zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift
entsprechende Anwendung.
Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 1
den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersatze der von diesem
gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb eines
Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er
zum Schadensersatze wegen Nichterfüllung verpflichtet; diese Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag,
den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und
er Verleger den Antrag nicht angenommen hat.
836. Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs er-
öffnet, so finden die Vorschriften des § 17 der Konkursordnung: auch
ann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des
erfahrens abgeliefert worden war.
Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags,
so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers auf einen Anderen über-
trägt, dieser an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Ver-
tragsverhältniß ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse
haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt,
ir den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge,
er auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das
onkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich
sübebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicher zu
ellen.
„War zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Verviel—
fültigung noch nicht begonnen, so kann der Verfasser von dem Ver-
trage zurücktreten.
§ 37. Auf das in den 88 17, 30, 35, 36 bestimmte Rücktritts-
recht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
d 1 KO § 17 (15). Wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung
es Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner und von dem andern Theile
dict oder nicht vollständig erfüllt ist, so kann der Konkursverwalter an Stelle
Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von dem andern
eile verlangen.
Er Der Verwalter muß auf Erfordern des anderen Theils, auch wenn die
Ür füllungszeit noch nicht eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob
die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Er-
üllung nicht bestehen.