Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 22. Juni 1899. 899 
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§ 8. Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, 
nachdem das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsflagge sowie 
alle im 8 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft 
gemacht sind. 
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat 
stattfinden können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund 
der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder eines 
sonstigen glaubhaften Nachweises eingetragen werden. 
§ 9. Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staates, 
so hat er auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen, 
daß das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen 
ist. Wird festgestellt, daß eine solche Eintragung besteht, so darf das 
Schiff nicht in ein inländisches Schiffsregister eingetragen werden. 
§ 10. Ueber die Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister 
wird von dem Registergericht eine mit dem Inhalte der Eintragung 
übereinstimmende Urkunde (Schiffs-Certifikat) ausgestellt. 
Das Schiffs-Certifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach 
8 erforderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff zur 
Führung der Reichsflagge befugt ist. 
§ 11. Durch das Schiffs-Certifikat wird das Recht des Schiffes 
zur Führung der Reichsflagge nachgewiesen. 
Das Recht zur Führung der Reichsflagge darf vor der Ertheilung 
des Schiffs-Certifikats nicht ausgeübt werden. 
Das Schiffs-Certifikat oder ein von dem Registergerichte be- 
glaubigter Auszug aus dem Certifikat ist während der Reise stets 
an Bord des Schiffes mitzuführen. 
§ 12. Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, 
daß es in das Eigenthum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht 
-zur Führung der Reichsflagge, so kann das Schiffs-Certifikat durch 
eine Bescheinigung ersetzt werden, die der Konsul,t in dessen Bezirke 
das Schiff sich zur Zeit des Eigenthumsüberganges befindet, über 
as Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt (Flaggenzeugniß). 
as Flaggenzeugniß hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem 
Tage der Ausstellung, darüber hinaus nur für die Dauer einer durch 
höhere Gewalt verlängerten Reise Gültigkeit. 
Ein Flaggenzeugniß kann auch behufs der ersten Ueberführung 
eines neuen Schiffes in einen anderen Hafen von dem Registergerichte 
  
68 1 Vgl. G 8./11. 67, 37 (BGBl 143). Gebühren dafür: Tarif 165.3. 
Nr. 3, 8 (BGBl 68, 22); L/7. 72 Nr. 2, 30 (RGl 247); über die Vor- 
egung der Schiffscertifikate bei den Schiffsmeldungen an die Konsulate des 
eutschen Reichs vgl. V 28./7. 80, 1 (Rel 183). 
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