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Vom 22. Juni 1899. 901
8 15. Ist eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister
erforderlich, so ist das Schiffs-Certifikat, und wenn der Inhalt eines
von dem Registergericht ertheilten Auszugs aus dem Schiffs-Certifi—
-kate berührt wird, auch dieser dem Gericht einzureichen. Zur Ein-
reichung verpflichtet ist außer den im 8 14 bezeichneten Personen auch
der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen befindet, in dessen
Register es eingetragen ist.
Das Gericht hat die Betheiligten zur Einreichung der Urkunden
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Auf das Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 771)7 ent-
sprechende Anwendung.
Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das
Registergericht ein neues Schiffs-Certifikat auszustellen und es dem
Schiffer gegen Rückgabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden
durch Vermittelung einer deutschen Behörde aushändigen zu lassen.
§ 16. Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt sind auch ohne Eintragung in das Schiffsregister und Er-
heilung des Schiffs-Certifikats befugt, das Recht zur Führung der
eichsflagge auszuüben.
8§ 17. Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß
seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den
amen des Heimathshafens am Heck in gut sichtbaren und fest an-
gebrachten Schriftzeichen führen.
§ 18. Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den
Vorschriften der 8§ 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu
echs Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung des Schiffes er-
kannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Verurtheilten gehört oder
nicht; der 8 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
§ 19. Führt ein Schiff den Vorschriften der §§ 11, 12 zuwider
die Reichsflagge, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu drei—
undert Mark oder mit Haft bestraft.
8§20. Wer die ihm nach § 14 obliegende Verpflichtung nicht
kelilt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
raft.
bi Wer gemäß Abs. 1 verurtheilt ist und seiner Verpflichtung nicht
innen sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils
denügt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge-
Ipnif bis zu zwei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein,
1 Siehe oben S. 37f.