Handelsfirma. 45
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Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so
finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
823. I23.] Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft,
für welches sie geführt wird, veräußert werden.
§ 24. I24.] Wird Jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft
als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in
eie Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesell-
chafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige
ltrma fortgeführt werden.
Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der
tirma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der aus-
rücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
§ 25. Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft
unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das
Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle
im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten
en Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls
der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der
irma gewilligt haben.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur
wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt
gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten
mitgetheilt worden ist.
— Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines
dandelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur,
wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere
# 1 BGB 419. Uebernimmt Jemand durch Vertrag das Vermögen eines
nderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung
es bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser
Beit bestehenden Ansprüche auch gegen den Uebernehmer geltend machen.
ib Die Haftung des Uebernehmers beschränkt sich auf den Bestand des
6 ernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden An-
f rüche. Beruft sich der Uebernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung, so
nden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §8§ 1990, 1991
1990. Ist die Anordnung der Nachlaßverwaltung oder die Er-
öffnung des Nachlaßkonkurses wegen Mangels einer den Kosten ent-
sprechenden Masse nicht thunlich oder wird aus diesem Grunde die
Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt,
so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit
verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem
Falle verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke der Befriedigung des
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.