Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 22. Juni 1899. 905 
  
= 
3. die Einrichtung des Schiffs-Certifikats (§ 10), des beglaubigten 
Auszugs aus dem Schiffs-Certifikat (§ 11) und der Flaggen- 
zeugnisse (8 12), 
—— — 
Raumgehalt oder Ladungsfähigkeit einzutragen, welche sich aus den ander- 
weitig, insbesondere durch eine ausländische Vermessungsurkunde glaubhaft 
geführten Nachweisen ergeben. Die Art des Nachweises ist im Register zu 
vermerken. Eine Umrechnung in Kubikmeter und Registertons findet, wenn die 
Freise sich auf andere Maße beziehen, nicht statt (vergl. den Vermerk im 
bs. 3). 
Wird das Schiff demnächst einer amtlichen Vermessung im Inland unter- 
zogen, so ist deren Ergebniß gemäß Abs. 1 einzutragen. 
§ 3. Die Einrichtung des Schiffs-Certifikats erfolgt nach dem beiliegen- 
den Muster. Die Ausfertigung ist mit der Unterschrift und dem Siegel der aus- 
stellenden Behörde zu versehen. 
Die Eintragung der Vermessungsergebnisse in das Schiffs-Certifikat erfolgt 
gemäß § 2 mit folgenden Maßgaben: 
Ist das Schiff noch nicht im Inlande vermessen, so ist an Stelle der nach 
82 vorgeschriebenen Eintragung neben dem für diese bestimmten Platze das 
olgende zu vermerken: 
Das Schiff ist im Inlande noch nicht vermessen. Ber ------------------------- 
  
(gegebenenfalls durch die Bezeichnung der ausländischen Vermessungsurkunde aus- 
Raumgehalt 
üll laubhaft gemachte betrüüt 
zufüllen) glaubhaft gemachte Ladungsfähigkeit- beträg 
ii——————————s—ssss——.—.————————————————————————————————————————————————————s 22222 
  
(einzutragen die nachgewiesenen Angaben, soweit möglich nach Brutto= und Netto- 
raumgehalt; das fremdländische Maß ist genau zu bezeichnen. 
Wird ein Schiff im Inlande neu vermessen, so sind die Ergebnisse dieser 
Vermessung gemäß Abs. 2 unter der Rubrik „Veränderungen in den ein- 
getragenen Thatsachen“ einzutragen. An der im Abs. 3 bezeichneten Stelle ist 
in diesem Falle zu vermerken: 
Das Schiff ist neu vermessen. (Vergl. S. dieses Certificats.) 
„ § 4. Ein beglaubigter Auszug aus dem Schiffs-Certifikate wird auf An- 
rag des Rheders oder des Schiffers von der Registerbehörde, welche das 
chiffs-Certifikat ausgestellt hat, ertheilt. In den Auszug sind die Ein- 
ragungen bei den ersten 6 Nummern des Schiffs-Certifikats und die Be- 
zeugung des Flaggenrechts aufzunehmen; er wird nach dem beiliegenden 
uster unter Unterschrift und Siegel der Behörde ausgefertigt. Die Ein- 
kagungen erfolgen nach dem jeweilig geltenden Inhalte des Schiffs-Certifikats. 
eründerungen, welche nach der Ausfertigung eintreten, dürfen in den Aus- 
l*“ nicht eingetragen werden. Der nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 
* Juni 1899 in solchem Falle der Registerbehörde einzureichende Auszug 
r zurückzubehalten und zu vernichten. Auf Antrag des Rheders oder des 
iffers ist ein neuer, den veränderten Eintragungen im Schiffs-Certifikat 
ntsprechender Auszug zu ertheilen.
	        
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