Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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906 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 26—30. 
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4. die Art, wie die Anbringung der Namen am Schiffe auszu- 
führen ist (8 17). 
§ 26.1 Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung 
auf seegehende Lustyachten, auf ausschließlich zur Ausbildung von 
Seeleuten bestimmte Seefahrzeuge (Schulschiffe), sowie auf solche 
Seefahrzeuge, welche für Rechnung von auswärtigen Staaten oder 
deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen solche Fahr- 
zeuge von dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, 
so unterliegen sie den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften-. 
Durch Kaiserliche Verordnung? mit Zustimmung des Bundes- 
raths kann die Geltung der im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften 
auch auf andere nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmte 
Seefahrzeuge erstreckt werden. 
§ 26a.3 Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths kann bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses 
Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen 
Gewässern verkehren, Anwendung finden.“ Die Schiffsregister für 
§ 5. Die Flaggenzeugnisse werden nach den beiliegenden Mustern An- 
lage C (8 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899) und Anlage D 6612 
Abs. 2 a. a. O.) unter Unterschrift und Siegel der Behörde ausgefertigt. 
§ 6. Die nach 8 17 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 vom Schiffe zu 
führenden Namen sind in lateinischer Druckschrift von solcher Größe deutlich 
erkennbar anzubringen, daß 
1. die Höhe der kleinsten Buchstaben mindestens zehn Centimeter, 
2. die Breite der die Buchstaben bildenden Grundstriche mindestens ½ 
der Höhe der Buchstaben beträgt. „ 
Der Antrag auf Aenderung des Namens eines in das Schiffsregister ein“ 
getragenen Schiffes ist an die Registerbehörde zu richten, welche den Antrag 
mit begutachtendem Berichte dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) vorlegt. 
1 In der Fassung des G 29./5. 01 (Röl 184). 
2 V 5./7. 03 (RGl 257). 
3 Eingeschoben durch dasselbe Gesetz. 
4 Verordnung, betreffend das Flaggenrecht deutscher Binnen= 
schiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern ver- 
kehren. Vom 1. März 00. (RGl 71.) 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der 
Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) finden an 
Binnenschiffe, welche ausschließlich auf der unteren Donau oder in Ostasien 
auf dem Westflusse (Si-kiang), dem Yangtze-kiang und dem Paieho sowie au 
deren Zu= und Nebenflüssen verkehren, Anwendung. Q„ 
§ 2. Ueber die Einrichtung der Schiffsregister und deren Führung bei 
den von ihm bezeichneten Konsulaten hat der Reichskanzler nähere Bestim- 
mungen zu treffen. 
 
	        
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