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Anhang XIX. Schiffsvermessungs-Ordnung. Vom 20. Juni 1888. 81. 907
solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler bestimmten
deutschen Konsulaten geführt.
§ 27. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen die Schiffsregister von anderen Behörden als den Gerichten
geführt werden.
§ 28. Unberührt bleiben die Vorschriften des § 10 des Schutz-
gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813).1
§ 29. Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes,
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß
zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867 verwiesen
ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
Der § 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Ge-
setzbl. 1898 S. 371)2 wird aufgehoben.
§ 30. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
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Schiffsvermessungs-Ordnung.=
Vom 20. Juni 1888. (RGBl 190.) 1. März 1895. (RG#l 161.)
22. Mai 1899. (RG#l 310.) 12. April 1908. (Re# Bl149.) (Auszug.)
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.4 Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf
alle Schiffe, Fahrzeuge und Boote, welche ausschließlich oder vor-
zugsweise zur Seefahrt im Sinne der Bekanntmachung vom 10. No-
g 1 Schutzgebietsgesetz 25./7. 00, 10 (ReBl 813). Durch Kaiserl.
erordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in Beziehung auf das Recht
zur Führung der Reichsflagge (G, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe
d. 22. Juli 1899, RGl S. 319) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Kriegsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechtes
hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug
im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 8 3 Absatz 1 des See-Unfallversiche-
tungsgesetzes vom 30. Juni 00 (Rel S. 716) gilt.
ständi Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zu-
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2. Für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867,
betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c.
iz # Anweisung dazu 5./1. 73 (CBr 156): 13./2. 74 (CBl 223); Vorschrift
ni /4. 79 (CBl 288); 30./3. 95 (CBl. 96); Bek. 25./7. 98 (Rhl 1017); Be-
rummungen (CBl 73, 163. 316; 74, 323; 75, 324. 688; 76, 20. 221;
144. 269; 80, 38; 88, 253).
4 Abs. 1. in der Fassung v. 12./4. 08.