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908 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 1. 2.
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vember 18991 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380), be-
treffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggengesetzes
vom 22. Juni 1899, bestimmt sind.
Den Landesregierungen bleibt überlassen, zu bestimmen, ob und
in welchem Umfange Fahrzeuge unter 50 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt, welche keine Einrichtungen zum dauernden Aufenthalt der
Mannschaft haben, von der Vermessung ausgeschlossen bleiben können.
§ 2. Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird
deren Raumgehalt durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung
erstreckt sich mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich e#-
gebenden Einschränkungen auf die unter dem obersten Deck des
Schiffes befindlichen Räume und auf die auf oder über dem obersten
Deck fest angebrachten Aufbauten.
Das Ergebniß dieser Vermessung, in Körpermaß ausgedrückt,
heißt der Brutto-Raumgehalt und nach Abzug der in dem 814
näher bezeichneten Räume der Netto-Raumgehalt des Schiffes.
§ 3. Die Vermessung erfolgt nach dem in den 88 4 bis 16
und 20 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren.
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §8 18 und 19
ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn
das Schiff ganz oder theilweise beladen ist, oder Umstände anderer
Art die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren verhindern-
§ 4—20 betr. das Vermessungsverfahren; § 21—29 die Ver-
messungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe; S 30—33
Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Fahrers eine=
Schiffes in Bezug auf die Vermessung.
Gebühren für die Vermessung. 8S 36.
Schlußbestimmungen. 8 37—39.
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Seemannsordnung.:
Vom 2. Juni 1902 (RE#Bl 175), 23./3. 1903 (Röl 57),
G 12. Mai 1904 (REBl 167).
Erster Abschnitt.
Einleitende Vorschriften.
§ 1. I1.] Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf !t
Kauffahrteischiffe (Gesetz vom 22. Juni 1899 § 1, RGBl 1800
1 S. oben S. 903. die
2 6O 6. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf