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Abschnitt II. Seefahrtsbücher und Musterung. 911
a-.
6K“ ist er von der Wahrnehmung der im, 8 58 bezeichneten Geschäfte
eines Seemannsamts in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen,
wenn von dem beschwerdeführenden Schiffsoffizier oder der Mehr-
zahl der beschwerdeführenden Schiffsleute gegen seine Mitwirkung
iderspruch erhoben wird.
88 6. Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als
Inland.
Deutsche Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nur die Häfen
des Reichsgebiets.
Zweiter Abschnitt.
Seefahrtsbücher und Musterung.
S§§. lI5.] Niemand darf im Reichsgebiet als Schiffsmann
im Dienst treten, bevor er sich über Namen, Geburtsort und Alter
vor einem Seemannsamt ausgewiesen und von demselben ein See-
fahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat.
JIt der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem
bierzehnten Lebensjahre zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht
zugelassen werden; auch hat er sich über seine Militärverhältnisse
dwie, wenn er noch minderjährig ist, darüber auszuweisen, daß
er von seinem gesetzlichen Vertreter zur Uebernahme von Schiffs-
diensten ermächtigt worden ist. Der Genehmigung des Vormund—
chaftsgerichts bedarf es nicht.
d Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmanne zugleich ein Ab—
atuck der Seemannsordnung, des Gesetzes, betreffend die Verpflich—
* der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute,
es Gesetzes, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute, und
aner amtlichen Zusammenstellung der Bestimmungen über die
ilitärverhältnisse der seemännischen und halbseemännischen Bevöl-
rung auszuhändigen.
p Der Bundesrath bestimmt, inwieweit als Schiffsleute nur solche
versonen angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung ihres
orperlichen Zustandes für den zu übernehmenden Dienst geeig-
net sind.
de 8 S. [6.] Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung
Geeblichen Vertreters (8 7) gilt im Zweifel als ein für allemal
u Kraft derselben ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung
n Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem solchen
ertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen.
§ 9. I7.]) Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten