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912 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 10—17.
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hat, muß behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuchs das ältere
vorlegen oder dessen Verlust glaubhaft machen. Daß dies geschehen,
wird von dem Seemannsamt in dein neuen Seefahrtsbuche vermerkt.
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke
zugleich eine Bescheinigung des Seemannsamts über die früheren
Rang= und Dienstverhältnisse sowie über die Dauer der Dienstzeit
und über die dem Schiffsmann anzurechnenden Beitragswochen für
die Invalidenversicherung,! soweit derselbe sich hierüber genügen
ausweist, beizufügen.
§ 10. I8.] Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuchs angemustert
ist, darf nicht von neuem angemustert werden, bevor er sich über
die Beendigung des früheren Dienstverhältnisses durch den in das
Seefahrtsbuch einzutragenden Vermerk (§s§ 22, 25) ausgewiesen
hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamts ein solcher Ver-
merk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die
Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhaft gé-
macht ist, ein vom Seemannsamte hierüber einzutragender Vermer
im Seefahrtsbuche.
8 11. 19.]) Einrichtung und Preis des Seefahrtsbuchs bestimmt
der Bundesrath.: Die Ausfertigung erfolgt kosten= und stempelfrei.
Das Seefahrtsbuch muß über die Militärverhältnisse und die
Invalidenversicherung des Inhabers Auskunft geben.
§ 12. 10.] Der Kapitän hat die Musterung (Anmusterung,
Abmusterung) der Schiffsmannschaft nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen (88 13 bis 26) zu veranlassen.
Der Kapitän oder ein zum Abschlusse von Heuerverträgen be-
vollmächtigter Vertreter der Rhederei und der Schiffsmann müssen
bei der Musterung zugegen sein; gewerbsmäßige Stellenvermittler
für Schiffsleute dürfen als Vertreter nicht bestellt werden.
§ 13. I11.) Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung
des mit dem Schiffsmanne geschlossenen Heuervertrags vor einem
Seemannsamte. Sie muß vor Antritt oder Fortsetzung der Reise,
wenn dies aber ohne Verzögerung der Reise unausführbar ist, so-
bald ein Seemannsamt angegangen werden kann, erfolgen; die
Gründe für die Verzögerung oder Unterlassung der Anmusterung
sind in das Schiffstagebuch einzutragen. Geschieht die Anmusterung
innerhalb des Reichsgebiets, so ist dabei das Seefahrtsbuch vot-
zulegen.
... ÔcÓÒ.
1 Vgl. Invalidenversicherungsgesetz 13./7. 99, 167, 2 (Jassung
v. 19./7. 99 REl 463); Vorschr. 20./12. 94 (CBl 481). Nr. 8.
2 21./12. 72; 19./11. 87.