Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Seefahrtsbücher und Musterung. 913 
§ 14. (12.)1 Die Anmusterungsverhandlung wird vom See- 
mannsamt als Musterrolle ausgefertigt. Wenn die gesammte Schiffs- 
mannschaft nicht gleichzeitig mittelst Einer Verhandlung angemustert 
wird, so erfolgt die Ausfertigung auf Grund der ersten Verhandlung. 
Die Musterrolle muß enthalten: Namen und Nationalität des 
Schiffes, Namen und Wohnort des Kapitäns, Namen, Wohnort 
und dienstliche Stellung jedes Schiffsmanns, den Hafen der Aus- 
keise, die Bestimmungen des Heuervertrags, namentlich auch den 
Ueberstundenlohnsatz (§ 35 Abs. 3, § 37 Abs. 3) und etwaige be- 
ondere Verabredungen. Insbesondere muß aus der Musterrolle 
erhellen, was dem Schiffsmanne für den Tag an Speise und Trank 
gebührt. Bei besonderen Verabredungen mit Schiffsoffizieren kann 
die Eintragung auf die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts be— 
schränkt werden. Abreden, welche nach § 1 Abs. 2 unzulässig sind, 
Urfen nicht aufgenommen werden. 
Im Uebrigen wird die Einrichtung der Musterrolle vom Bundes- 
rathe bestimmt. 2 
Die Musterrolle muß sich während der Reise an Bord befinden; 
auf Erfordern ist sie dem Seemannsamte vorzulegen. 
§ 15. 113.] Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigung 
Musterrolle angemustert, so hat das Seemannsamt eine solche 
usterung in die Musterrolle einzutragen. 
§ 16. (14.] Bei jeder innerhalb des Reichsgebiets erfolgen- 
en Anmusterung wird vom Seemannsamte hierüber und über die 
Beit des Dienstantritts in das Seefahrtsbuch jedes Schiffsmanns 
in Vermerk eingetragen, welcher zugleich als Ausgangs= oder See- 
daß dient. Außerhalb des Reichsgebiets erfolgt eine solche Ein— 
aung nur, wenn das Seefahrtsbuch zu diesem Zwecke vorgelegt 
  
der 
M 
d Das Seefahrtsbuch ist demnächst vom Kapitän für die Dauer 
es Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. 
u 8 17. [15.] Wird ein angemusterter Schiffsmann durch ein 
mabwendbares Hinderniß außer Stand gesetzt, den Dienst anzu- 
urten, so hat er sich hierüber sobald wie möglich gegen den Kapitän 
aus das Seemannsamt, vor welchem die Anmusterung erfolgt ist, 
zuweisen. Der Kapitän hat das Seefahrtsbuch dem Schiffs- 
olgmn oder dem Seemannsamte, vor welchem die Anmusterung er- 
ist, sobald als thunlich zu übersenden. 
Kon Zu 12, 13, 20—22, 27 vgl. G, betr. die Schiffsmeldungen bei den 
9 sulaten des Deutschen Reichs, 25./3. 80 (RGBl 181); V dazu 28./3. 80 
endas. 183). 
AV des Bundesrathes 18./7. 91 (CBl 218). 
Uriedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 58 
 
	        
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