Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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914 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 818—28. 
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§ 18. I16.] Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung 
der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Kapitäns und 
der aus diesem Verhältniß ausscheidenden Mannschaft vor einem 
Seemannsamte. Sie muß, sobald das Dienstverhältniß beendigt 
ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Anderes vereinbart wirk 
vor dem Seemannsamte desjenigen Hafens, wo das Schiff liegt, 
und nach Verlust des Schiffes vor demjenigen Seemannsamte, wel- 
ches zuerst angegangen werden kann. 6 
§ 19. 17.] Vor der Abmusterung hat der Kapitän dem ab 
zumusternden Schiffsmann im Seefahrtsbuche die bisherigen Rang- 
und Dienstverhältnisse und die Dauer der Dienstzeit zu bescheinigen, 
auf Verlangen auch ein Führungszeugniß zu ertheilen. Das Zeug- 
niß darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. Dasselbe 
ist kosten= und stempelfrei. i- 
§ 20. I18.] Die Unterschriften des Kapitäns unter der r 
scheinigung und dem Zeugnisse (§ 19) werden von dem Seemanm, 
amte, vor welchem die Abmusterung stattfindet, kosten= und stempe 
frei beglaubigt. 
§ 21. I19.] Verweigert der Kapitän die Ausstellung des Zeug 
nisses (8 19), oder enthält dieses oder die Bescheinigung im 
fahrtsbuche (8 19) Angaben, deren Richtigkeit der Schiffsmann be 
streitet, so hat auf dessen Antrag das Seemannsamt den Sach 
verhalt zu untersuchen und das Ergebniß der Untersuchung dem 
Schiffsmanne zu bescheinigen. 
§ 22. [20.] Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemanns 
amt in dem Seefahrtsbuche des abgemusterten Schiffsmanns un 
in der Musterrolle vermerkt. z 
§ 23. Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle mindesten- 
zwei Jahre verflossen, so ist auf Antrag des Kapitäns diesem vo Q 
Scemannsamt ein dem gegenwärtigen Bestande der Schiffsmann 
schaft entsprechender beglaubigter Auszug aus der Musterrolle 3 
ertheilen, welcher fernerhin als Musterrolle zu benutzen ist „ 
§ 24. (21.]) Die Musterrolle sowie der etwa nach 8 23 "r- 
theilte Auszug sind nach Beendigung derjenigen Reise oder *7I 
jenigen Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte 
musterungsverhandlung (8 14) sich bezieht, dem Seemannsa 
vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. bes 
Letzteres übersendet die Schriftstücke dem Seemannsamte ?, 
Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen dem Seemann 
amte des Registerhafens. i- 
g 25. 22.) Erfährt der Bestand der Mannschaft Aendern 
gen, bei welchen eine Musterung (§ 12) nach Maßgabe vorstehen 
  
  
mte,
	        
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