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914 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 818—28.
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§ 18. I16.] Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung
der Beendigung des Dienstverhältnisses seitens des Kapitäns und
der aus diesem Verhältniß ausscheidenden Mannschaft vor einem
Seemannsamte. Sie muß, sobald das Dienstverhältniß beendigt
ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Anderes vereinbart wirk
vor dem Seemannsamte desjenigen Hafens, wo das Schiff liegt,
und nach Verlust des Schiffes vor demjenigen Seemannsamte, wel-
ches zuerst angegangen werden kann. 6
§ 19. 17.] Vor der Abmusterung hat der Kapitän dem ab
zumusternden Schiffsmann im Seefahrtsbuche die bisherigen Rang-
und Dienstverhältnisse und die Dauer der Dienstzeit zu bescheinigen,
auf Verlangen auch ein Führungszeugniß zu ertheilen. Das Zeug-
niß darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. Dasselbe
ist kosten= und stempelfrei. i-
§ 20. I18.] Die Unterschriften des Kapitäns unter der r
scheinigung und dem Zeugnisse (§ 19) werden von dem Seemanm,
amte, vor welchem die Abmusterung stattfindet, kosten= und stempe
frei beglaubigt.
§ 21. I19.] Verweigert der Kapitän die Ausstellung des Zeug
nisses (8 19), oder enthält dieses oder die Bescheinigung im
fahrtsbuche (8 19) Angaben, deren Richtigkeit der Schiffsmann be
streitet, so hat auf dessen Antrag das Seemannsamt den Sach
verhalt zu untersuchen und das Ergebniß der Untersuchung dem
Schiffsmanne zu bescheinigen.
§ 22. [20.] Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemanns
amt in dem Seefahrtsbuche des abgemusterten Schiffsmanns un
in der Musterrolle vermerkt. z
§ 23. Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle mindesten-
zwei Jahre verflossen, so ist auf Antrag des Kapitäns diesem vo Q
Scemannsamt ein dem gegenwärtigen Bestande der Schiffsmann
schaft entsprechender beglaubigter Auszug aus der Musterrolle 3
ertheilen, welcher fernerhin als Musterrolle zu benutzen ist „
§ 24. (21.]) Die Musterrolle sowie der etwa nach 8 23 "r-
theilte Auszug sind nach Beendigung derjenigen Reise oder *7I
jenigen Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte
musterungsverhandlung (8 14) sich bezieht, dem Seemannsa
vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. bes
Letzteres übersendet die Schriftstücke dem Seemannsamte ?,
Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen dem Seemann
amte des Registerhafens. i-
g 25. 22.) Erfährt der Bestand der Mannschaft Aendern
gen, bei welchen eine Musterung (§ 12) nach Maßgabe vorstehen
mte,