Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 917 
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set Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu er- 
etzen. 
§ 34. 130.] Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung 
des Schiffsdienstes den Anordnungen des Kapitäns, der Schiffs— 
offiziere und seiner sonstigen Dienstvorgesetzten unweigerlich Ge— 
horfam leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm 
übertragene Arbeiten zu verrichten. 
Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen, sowohl an Bord des 
Schiffes und in dessen Booten, als auch in den Leichterfahrzeugen 
und auf dem Lande, sowohl unter gewöhnlichen Umständen, als 
auch unter Havarie. 
Ohne Erlaubniß des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers darf 
r das Schiff bis zur Abmusterung nicht verlassen, doch darf ihm 
in einem Hafen des Reichsgebiets in seiner dienstfreien Zeit, wenn 
nicht triftige Gründe vorliegen, die Erlaubniß nicht verweigert 
erden. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er zur 
festgesetzten Zeit zurückkehren. 
§ 35. 1I31.] Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Rhede, 
so ist der Schiffsmann nur in dringenden Fällen schuldig, länger 
6 zehn Stunden täglich zu arbeiten. In den Tropen wird diese 
geit, soweit es sich nicht ausschließlich um Aufsichtsdienst oder 
rbeiten zur Verpflegung und Bedienung der an Bord befindlichen 
Versonen handelt, auf acht Stunden beschränkt. Bei Berechnung 
leser Arbeitsdauer ist der Wachtdienst in Rechnung zu bringen. 
A Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf Schiffsoffiziere keine 
nwendung. Den Schiffsoffizieren ist im Hafen oder auf der 
thede eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden innerhalb jeder 
kerundzwanzig Stunden zu gewähren. 
Arbeit, welche über die im Abs. 1 bestimmte Dauer von zehn 
oder acht Stunden geleistet wird, ist als Ueberstundenarbeit zu ver— 
züten, soweit sie nicht zur Verpflegung und Bedienung der an 
ord befindlichen Personen oder zur Sicherung des Schiffes in 
ringender Gefahr erforderlich ist. 
di 8 36. Auf See geht die Mannschaft des Decks- und Maschinen— 
dernstes Wache um Wache. Die abgelöste Wache darf nur in dringen- 
8 Fällen zu Schiffsdiensten verwendet werden. Auf Dampf— 
hiffen ist die ablösende Maschinenwache verpflichtet, das vor der Ab— 
ösung erforderliche Aschehieven zu besorgen. Diese Vorschriften 
zelten nicht für Fahrten von nicht mehr als zehnstündiger Dauer. 
M Auf Dampfschiffen in transatlantischer Fahrt wird für das 
aschinenpersonal der Dienst in drei Wachen eingetheilt. 
 
	        
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