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918 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 37—13.
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Unter welchen Umständen im Uebrigen eine Mannschaft in mehr
als zwei Wachen zu gehen hat, bestimmt der Bundesrath.hd!:
§ 37. An Sonn= und Festtagen dürfen, solange das Schiff
im Hafen oder auf der Rhede liegt, Arbeiten, einschließlich des
Wachtdienstes, nur gefordert werden, soweit sie unumgänglich oder
unaufschieblich oder durch den Personenverkehr bedingt sind.
Mit Löschen und Laden dürfen, solange das Schiff innerhalb
des Reichsgebiets im Hafen oder auf der Rhede liegt, die zur Schiffs-
mannschaft gehörigen Personen an Sonn= und Festtagen nicht be-
schäftigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für die Ladung der-
jenigen Dampfschiffe, welche in regelmäßigem Fahrplane die Kaiser-
lich deutsche Post befördern, und für die zum Löschen und Laden
dieser Dampfschiffe dienenden Fahrzeuge, sowie für das Gepä
der Reisenden und für leicht verderbende Güter. Außerdem können
von einer durch die Zentralbehörde des Bundesstaats zu bestim-
menden Behörde in Nothfällen Ausnahmen von dieser Vorschrift
auf jedesmaligen Antrag gestattet werden.
Sonn= und Festtagsarbeit (Abs. 1, 2) ist als Ueberstunden=
arbeit zu vergüten, soweit sie nicht zur Verpflegung und Bedienung
der an Bord befindlichen Personen oder zur Sicherung des Schiffes
in dringender Gefahr erforderlich ist.
Soweit nicht dringende Gründe entgegenstehen, ist an Sonn-
und Festtagen im Hafen und auf der Rhede der Schiffsmannschaft
Gelegenheit zur Theilnahme am Gottesdienst ihrer Konfession z#
geben und der hierzu erforderliche Urlaub zu ertheilen.
§ 38. Auf See darf an Sonn= und Festtagen über das hinaus,
was zur Sicherheit und zur Fahrt des Schiffes, zur Bedienung der
Maschine, zum Segeltrocknen, Bootsdienst und zur Verpflegung
und Bedienung der an Bord befindlichen Personen unbedingt er-
forderlich ist, der Schiffsmannschaft Arbeit nur in dringenden Fällen
auferlegt werden.
Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 findet auf See entsprechende
Anwendung. Auch ist dem Schiffsmanne, der es verlangt,
Theilnahme an gemeinschaftlichen Andachten seiner Konfession zu
gestatten.
§ 39. Als Festtage im Sinne der 88 37, 38 gelten im In-
lande die von der Landesregierung des Liegeorts bestimmten Tage
im Ausland und auf See die Festtage des inländischen Heimaths-
hafens; in Ermangelung eines solchen werden die Festtage durc
Anordnung des Reichskanzlers bestimmt. Im Sinne des § #
1 Bek. 16./6. 03 (RG Bl 251).