Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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918 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 37—13. 
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Unter welchen Umständen im Uebrigen eine Mannschaft in mehr 
als zwei Wachen zu gehen hat, bestimmt der Bundesrath.hd!: 
§ 37. An Sonn= und Festtagen dürfen, solange das Schiff 
im Hafen oder auf der Rhede liegt, Arbeiten, einschließlich des 
Wachtdienstes, nur gefordert werden, soweit sie unumgänglich oder 
unaufschieblich oder durch den Personenverkehr bedingt sind. 
Mit Löschen und Laden dürfen, solange das Schiff innerhalb 
des Reichsgebiets im Hafen oder auf der Rhede liegt, die zur Schiffs- 
mannschaft gehörigen Personen an Sonn= und Festtagen nicht be- 
schäftigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für die Ladung der- 
jenigen Dampfschiffe, welche in regelmäßigem Fahrplane die Kaiser- 
lich deutsche Post befördern, und für die zum Löschen und Laden 
dieser Dampfschiffe dienenden Fahrzeuge, sowie für das Gepä 
der Reisenden und für leicht verderbende Güter. Außerdem können 
von einer durch die Zentralbehörde des Bundesstaats zu bestim- 
menden Behörde in Nothfällen Ausnahmen von dieser Vorschrift 
auf jedesmaligen Antrag gestattet werden. 
Sonn= und Festtagsarbeit (Abs. 1, 2) ist als Ueberstunden= 
arbeit zu vergüten, soweit sie nicht zur Verpflegung und Bedienung 
der an Bord befindlichen Personen oder zur Sicherung des Schiffes 
in dringender Gefahr erforderlich ist. 
Soweit nicht dringende Gründe entgegenstehen, ist an Sonn- 
und Festtagen im Hafen und auf der Rhede der Schiffsmannschaft 
Gelegenheit zur Theilnahme am Gottesdienst ihrer Konfession z# 
geben und der hierzu erforderliche Urlaub zu ertheilen. 
§ 38. Auf See darf an Sonn= und Festtagen über das hinaus, 
was zur Sicherheit und zur Fahrt des Schiffes, zur Bedienung der 
Maschine, zum Segeltrocknen, Bootsdienst und zur Verpflegung 
und Bedienung der an Bord befindlichen Personen unbedingt er- 
forderlich ist, der Schiffsmannschaft Arbeit nur in dringenden Fällen 
auferlegt werden. 
Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 findet auf See entsprechende 
Anwendung. Auch ist dem Schiffsmanne, der es verlangt, 
Theilnahme an gemeinschaftlichen Andachten seiner Konfession zu 
gestatten. 
§ 39. Als Festtage im Sinne der 88 37, 38 gelten im In- 
lande die von der Landesregierung des Liegeorts bestimmten Tage 
im Ausland und auf See die Festtage des inländischen Heimaths- 
hafens; in Ermangelung eines solchen werden die Festtage durc 
Anordnung des Reichskanzlers bestimmt. Im Sinne des § # 
  
1 Bek. 16./6. 03 (RG Bl 251).
	        
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