Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 921 
§ 47. 137.] Inwieweit vor dem Antritte der Reise Vor- 
schußzahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen 
sind, bestimmt in. Ermangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrauch 
des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird. 
§ 48. 138.] Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen nach 
Wahl derselben, Vorschußzahlungen jedoch nach Wahl des Kapitäns, 
entweder in baar oder mittelst einer auf den Rheder ausgestellten 
Anweisung geleistet werden. Die Zahlbarkeit der Anweisungen 
darf bei Vorschußzahlungen an die Bedingung geknüpft werden, 
daß der Schiffsmann sich bei der Abfahrt des Schiffes an Bord 
befindet. Im Uebrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht 
gestellt sein. 
§ 49. 139.] Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch 
anzulegen, in welchem die verdiente Heuer und der verdiente Ueber- 
tundenlohn in regelmäßigen Zeitabschnitten zu berechnen, sowie 
alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß= und Abschlagszahlungen 
und die etwa gegebenen Handgelder, bei Zahlung in fremder Währung 
auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Ab- 
rechnungsbuch ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder 
ahlung zu quittiren. Die Zahl der geleisteten Ueberstunden, sowie 
er danach verdiente Ueberstundenlohn ist wöchentlich und spätestens 
am Tage nach dem jedesmaligen Verlassen eines Hafens in dem 
rechnungsbuche zu vermerken; sodann ist dieser Vermerk dem 
chiffsmanne zur unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen. Ver- 
weigert er die Anerkennung, so ist auch dies und der hierfür ange- 
gebene Grund im Abrechnungsbuche zu vermerken. 
Ferner ist jedem Schiffsmanne, der es verlangt, noch ein 
besonderes Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die ver- 
kente Heuer, der verdiente Ueberstundenlohn, sowie jede auf die 
euer des Inhabers geleistete Zahlung, bei Zahlung in fremder 
ährung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen. Vor der 
Abmusterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuche sein Ge- 
ammtguthaben zu berechnen. 
§ 50. (40.] Wenn die Zahl der Mannschaft des Decks= oder 
Maschinendienstes sich während der Reise vermindert und der weitere 
erlauf der Reise eine Verminderung der Arbeitsanforderungen 
nicht in Aussicht stellt, so muß der Kapitän die Mannschaft ergänzen, 
r* die Umstände es gestatten. Solange eine Ergänzung nicht 
erfolgt. sind die während der Fahrt ersparten Heuergelder unter 
kesenigen Schiffsleute desselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine 
ehrarbeit erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer 
zu vertheilen. Ein Anspruch auf die Vertheilung findet jedoch
	        
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