Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Handelsfirma. 47 
  
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aftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren 
Inhaber mit dem Ablaufe von fünf Jahren, falls nicht nach den 
allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt. 
Die Verjährung beginnt im Falle des 8 25 Absatz 1 mit dem 
Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das 
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen 
worden ist, im Falle des § 25 Absatz 3 mit dem Ende des Tages, 
an welchem die Kundmachung der Uebernahme stattgefunden hat. 
Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte 
verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte. 
§ 27. Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft 
bon dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben 
für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 
entsprechende Anwendung. 
Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Alsatz 1 tritt nicht ein, 
wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei 
onaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle 
der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf 
des Urtheils gegen den Uebernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechende 
Anwendung. 
727 [(665). Eine vollstreckkare Ausfertigung kann für den Rechts- 
nachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen den- 
jenigen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und 
denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen welche das 
Urtheil nach § 325 wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechts- 
nachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gerichte offenkundig ist 
oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen 
wird. ] Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem 
Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. 
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung 
hegen denjenigen, welcher ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter 
der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für welche 
er nach 8 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern 
sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig 
festgestent worden sind. - 
730 [6661. In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727—729 
türf die vollstrechbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden er- 
beilt werden.] Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. 
de Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. 
r 731 l6671. Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den 88 727—729 
* orderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster 
lans aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu 
en. 
 
	        
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