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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 925
JI.
Ein Schiffsmann, der wegen Krankheit oder Verletzung außer—
halb des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Ein—
willigung und der des behandelnden Arztes oder des Seemanns-
amts nach einem deutschen Hafen in eine Krankenanstalt überführt
werden. Ist der Schiffsmann außer Stande, die Zustimmung zu
ertheilen, oder verweigert er sie ohne berechtigten Grund, so kann
sie nach Anhörung eines Arztes durch dasjenige Seemannsamt
roseb werden, in dessen Bezirke der Schiffsmann sich zur Zeit
efindet.
Der Schiffsmann, welcher sich der Heilbehandlung ohne berech-
tigten Grund entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten
die Heilung vereitelt oder wesentlich erschwert hat, verliert den
Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und Heilbehandlung. Ueber
die Berechtigung des Grundes sowie über Beginn und Dauer des
Verlustes entscheidet vorläufig das Seemannsamt.
Dem Schiffsmanne gebührt, falls er nicht mit dem Schiffe
nach dem Hafen der Ausreise (§ 14) zurückkehrt, freie Zurückbe-
beförderung (88 78, 79) nach diesem Hafen oder nach Wahl des
Kapitäns eine entsprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte
vorläufig festzusetzende Vergütung.
§ 60. Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reichs-
gebiets, so kann der in einem deutschen Hafen geheuerte Schiffs-
mann in den Fällen des § 59 Abs. 6, des § 66 Abs. 3 und der
88 69, 71, 72, 79 die Rückbeförderung auch nach dem Hafen, an
welchem er geheuert ist, verlangen. Im Uebrigen kann vereinbart
werden, daß für die dem Schiffsmann in den vorbezeichneten Fällen
zustehenden Rückbeförderungsansprüche an Stelle des Hafens der
Ausreise ein anderer Hafen, insbesondere derjenige, an welchem
le Heuerung oder die Anmusterung stattgefunden hat, treten soll.
Unterläßt es der Rheder oder sein Vertreter, dem Anspruche
es Schiffmanns auf freie Zurückbeförderung innerhalb einer vom
emannsamte gestellten Frist zu genügen, oder befindet sich der
Rheder oder sein Vertreter wegen Abwesenheit nicht in der Lage,
entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so kann das Seemannsamt,
ofern dadurch dem Rheder keine höheren Kosten erwachsen, auf An-
trag des Schiffsmanns anordnen, daß an die Stelle des gesetzlich oder
vertragsmäßig bestimmten Rückbeförderungshafens ein anderer, vom
cemannsamte zu bezeichnender Hafen tritt.
8§ 61. I49.] (In der Fassung des G 12./5. 1904.) Die Heuer
bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffsmann:
1. wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des
Dienstes;