Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 925 
JI. 
Ein Schiffsmann, der wegen Krankheit oder Verletzung außer— 
halb des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Ein— 
willigung und der des behandelnden Arztes oder des Seemanns- 
amts nach einem deutschen Hafen in eine Krankenanstalt überführt 
werden. Ist der Schiffsmann außer Stande, die Zustimmung zu 
ertheilen, oder verweigert er sie ohne berechtigten Grund, so kann 
sie nach Anhörung eines Arztes durch dasjenige Seemannsamt 
roseb werden, in dessen Bezirke der Schiffsmann sich zur Zeit 
efindet. 
Der Schiffsmann, welcher sich der Heilbehandlung ohne berech- 
tigten Grund entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten 
die Heilung vereitelt oder wesentlich erschwert hat, verliert den 
Anspruch auf kostenfreie Verpflegung und Heilbehandlung. Ueber 
die Berechtigung des Grundes sowie über Beginn und Dauer des 
Verlustes entscheidet vorläufig das Seemannsamt. 
Dem Schiffsmanne gebührt, falls er nicht mit dem Schiffe 
nach dem Hafen der Ausreise (§ 14) zurückkehrt, freie Zurückbe- 
beförderung (88 78, 79) nach diesem Hafen oder nach Wahl des 
Kapitäns eine entsprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte 
vorläufig festzusetzende Vergütung. 
§ 60. Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reichs- 
gebiets, so kann der in einem deutschen Hafen geheuerte Schiffs- 
mann in den Fällen des § 59 Abs. 6, des § 66 Abs. 3 und der 
88 69, 71, 72, 79 die Rückbeförderung auch nach dem Hafen, an 
welchem er geheuert ist, verlangen. Im Uebrigen kann vereinbart 
werden, daß für die dem Schiffsmann in den vorbezeichneten Fällen 
zustehenden Rückbeförderungsansprüche an Stelle des Hafens der 
Ausreise ein anderer Hafen, insbesondere derjenige, an welchem 
le Heuerung oder die Anmusterung stattgefunden hat, treten soll. 
Unterläßt es der Rheder oder sein Vertreter, dem Anspruche 
es Schiffmanns auf freie Zurückbeförderung innerhalb einer vom 
emannsamte gestellten Frist zu genügen, oder befindet sich der 
Rheder oder sein Vertreter wegen Abwesenheit nicht in der Lage, 
entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so kann das Seemannsamt, 
ofern dadurch dem Rheder keine höheren Kosten erwachsen, auf An- 
trag des Schiffsmanns anordnen, daß an die Stelle des gesetzlich oder 
vertragsmäßig bestimmten Rückbeförderungshafens ein anderer, vom 
cemannsamte zu bezeichnender Hafen tritt. 
8§ 61. I49.] (In der Fassung des G 12./5. 1904.) Die Heuer 
bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffsmann: 
1. wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des 
Dienstes;
	        
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