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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 927
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vertreter mit den Sachen des Kapitäns nach den Vorschriften der
Abs. 1, 2 zu verfahren.
§ 64. 51.] Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes,
so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (§ 80)
zu zahlen und, sofern der Tod innerhalb der Zeit der Fürsorge-
pflicht des Rheders (8 59) erfolgt, die Bestattungskosten zu tragen.
Ist anzunehmen, daß das Schiff innerhalb vierundzwanzig
Stunden einen Hafen erreicht, so ist, falls nicht gesundheitliche
Bedenken entgegenstehen, die Leiche mitzunehmen und für deren Be-
stattung am Lande Sorge zu tragen.
Die Art der Bestattung auf See muß den Seegebräuchen
entsprechen.
Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffes ge-
tödtet, so hat der Rheder eine angemessene, erforderlichen Falles
von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten.
§ 65. 152. 53.] Der auf dem Schiffe während der Reise ein-
tretende Tod des Kapitäns oder eines Schiffsmannes ist gemäß
§88 61 bis 64 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R#Bl S. 23)
bei Vermeidung der im § 68 daselbst angedrohten Strafe zu beur-
kunden.
Soweit der Nachlaß eines verstorbenen Schiffsmanns sich an
Bord befindet, hat der Kapitän für die Aufzeichnung und sorg-
fältige Aufbewahrung, sowie erforderlichen Falles für den Verkauf
des Nachlasses im Wege der Versteigerung Sorge zu tragen. Die
Aufzeichnung ist unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder
anderen glaubhaften Personen vorzunehmen.
Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus den-
selben, sowie das etwaige Heuerguthaben sind nebst der erwähnten
ufzeichnung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen
eemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, oder mit dessen
Genehmigung dem Seemannsamte des Ausreise= oder des Heimaths-
afens zu übergeben.
Für den Nachlaß des während der Reise verstorbenen Kapitäns
hat der Stellvertreter nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 2, 3
Sorge zu tragen.
§ 66. 54.] Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann ist
verpflichtet, während der ganzen Reise, einschließlich etwaiger
Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu
verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes be-
stimmt ist. .-
Unter Rückreise im Sinne des Abs. 1 ist die Reise nach dem