Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— ——— 
Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 927 
□. 
— 
vertreter mit den Sachen des Kapitäns nach den Vorschriften der 
Abs. 1, 2 zu verfahren. 
§ 64. 51.] Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, 
so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (§ 80) 
zu zahlen und, sofern der Tod innerhalb der Zeit der Fürsorge- 
pflicht des Rheders (8 59) erfolgt, die Bestattungskosten zu tragen. 
Ist anzunehmen, daß das Schiff innerhalb vierundzwanzig 
Stunden einen Hafen erreicht, so ist, falls nicht gesundheitliche 
Bedenken entgegenstehen, die Leiche mitzunehmen und für deren Be- 
stattung am Lande Sorge zu tragen. 
Die Art der Bestattung auf See muß den Seegebräuchen 
entsprechen. 
Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffes ge- 
tödtet, so hat der Rheder eine angemessene, erforderlichen Falles 
von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten. 
§ 65. 152. 53.] Der auf dem Schiffe während der Reise ein- 
tretende Tod des Kapitäns oder eines Schiffsmannes ist gemäß 
§88 61 bis 64 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (R#Bl S. 23) 
bei Vermeidung der im § 68 daselbst angedrohten Strafe zu beur- 
kunden. 
Soweit der Nachlaß eines verstorbenen Schiffsmanns sich an 
Bord befindet, hat der Kapitän für die Aufzeichnung und sorg- 
fältige Aufbewahrung, sowie erforderlichen Falles für den Verkauf 
des Nachlasses im Wege der Versteigerung Sorge zu tragen. Die 
Aufzeichnung ist unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder 
anderen glaubhaften Personen vorzunehmen. 
Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus den- 
selben, sowie das etwaige Heuerguthaben sind nebst der erwähnten 
ufzeichnung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen 
eemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, oder mit dessen 
Genehmigung dem Seemannsamte des Ausreise= oder des Heimaths- 
afens zu übergeben. 
Für den Nachlaß des während der Reise verstorbenen Kapitäns 
hat der Stellvertreter nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 2, 3 
Sorge zu tragen. 
§ 66. 54.] Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann ist 
verpflichtet, während der ganzen Reise, einschließlich etwaiger 
Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu 
verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes be- 
stimmt ist. .- 
Unter Rückreise im Sinne des Abs. 1 ist die Reise nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.