Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 929 
  
  
  
  
4. wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise 
erklärt wird. 
Der Schiffsmann hat alsdann Anspruch auf freie Zurück- 
beförderung (88 78, 79) nach dem Hafen der Ausreise oder nach 
Wahl des Kapitäns auf eine entsprechende, im Streitfalle vom 
Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem ist 
ihm neben der verdienten Heuer noch der Betrag der halben Heuer 
für die Dauer der Zurückbeförderung (§ 73) zu gewähren. 
§ 70. 1l57.] Der Kapitän kann den Schiffsmann vor Ab- 
lauf der Dienstzeit entlassen: 
1. solange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffs- 
mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, un- 
tauglich ist; 
2. wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbe- 
sondere wiederholten Ungehorsams, fortgesetzter Widerspenstig- 
keit, wiederholter Trunkenheit im Dienste oder der Schmuggelei 
sich schuldig macht; 
3. wenn der Schiffsmann des Vergehens des Diebstahls, Be- 
trugs, der Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Urkunden- 
fälschung oder einer mit Todesstrafe oder mit Zuchthaus be- 
drohten Handlung sich schuldig macht;- 
4. wenn der Schiffsmann durch eine strafbare Handlung etne 
Krankheit oder Verletzung sich zuzieht, welche ihn arbeits- 
unfähig macht; 
5. wenn der Schiffsmann mit einer geschlechtlichen Krankheit be- 
haftet ist, die den übrigen an Bord befindlichen Personen 
Gefahr bringen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich, 
sofern ein Arzt zu erlangen ist, nach dessen Gutachten; 
6. wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, 
wegen Krieg, Embargo oder Blokade, wegen eines Ausfuhr- 
oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder 
Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt 
werden kann. 
Der Kapitän muß die Entlassung sowie deren Grund, sobald 
P geschehen kann, dem Schiffsmanne mittheilen und in den Fällen 
des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 spätestens, bevor dieser das Schiff verläßt, 
in das Schiffstagebuch eintragen. Dem Schiffsmann ist auf Ver- 
angen eine vom Kapitän unterzeichnete Abschrift der Eintragung 
auszuhändigen. 
§ 71. l58.] Dem Schiffsmanne gebührt in den Fällen des 
§ 70 Nr. 1 bis 4 nicht mehr als die verdiente Heuer (8 80). 
Im Falle der Nr. 5 bestimmen sich die Ansprüche des Schiffs- 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.