Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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930 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 72—75. 
manns nach den Vorschriften der 88 59 bis 61. Dies gilt für 
Angehörige eines auswärtigen Staates nur insoweit, als nach ciner 
im R#l enthaltenen Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste 
auf einem Schiffe dieses Staates angestellt sind, durch die dortige 
Gesetzgebung oder durch Staatsvertrag eine entsprechende Fürsorgé 
gewährleistet ist. 
In den Fällen der Nr. 6 stehen dem Schiffsmanne, wenn 
die Entlassung nach Antritt der Reise erfolgt, die im 8 69 Abf. 2 
bezeichneten Ansprüche zu. 
8 72. [59.] Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, wel- 
cher aus anderen als aus den im 8 70 erwähnten Gründen vor 
Ablauf des Heuervertrags entlassen wird, erhält als Entschädigung 
die Heuer für einen Monat unter Anrechnung der etwa empfangenen 
Hand= und Vorschußgelder. 
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat 
er außerdem Anspruch auf freie Zurückbeförderung (88 78, 79 
nach dem Hafen der Ausreise oder nach Wahl des Kapitäns auf 
eine entsprechende, im Streitfalle von dem Seemannsamte vol- 
läufig festzusetzende Vergütung. Auch erhält er außer der im 
Abs. 1 vorgesehenen und der verdienten Heuer (8 80) die Heuer 
für die nach § 73 zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner 
Reise nach dem Rückbeförderungshafen. 
§ 73. (60.] Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so 
wird in Fällen vorzeitiger Entlassung nach Antritt der Reise 
(& 72 Abs. 2) behufs Ermittelung der dem Schiffsmanne für die 
Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter Zugrunde- 
legung von Dampfschiffsbeförderung, wie folgt, gerechnet: 
bei Entlassung: L 
a) in einem Hafen der Nordsee oder des Englischen 
Kanals, der Ostsee oder der an diese angrenzenden 
Gewässer ½ Monat, 
b) in einem sonstigen europäischen Hafen (8 82). 1 Monat, 
c) in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme 
der unter d genannten ..... 1½ Monat, 
d) in einem Hafen des Großen Ozeans oder 
Australiens.. 2 Monat. 
Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittelst Segelschiffs 
stattfinden, so ist für die mittelst Segelschiffs zurückzulegende Stre 6 
das Doppelte der Dauer der Dampfsschiffsbeförderung zu rechnell 
Erfolgt in den Fällen a und d des Abs. 1 die Rückbeförderung 
unter ausschließlicher Benutzung der Eisenbahn, so wird die Dauer 
der Reise nicht in Ansatz gebracht.
	        
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