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48 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. III. § 28—30.
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des
§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs! entsprechende Anwendung. Ist
bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der
Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ab-
laufe der Ausschlagungsfrist.
§ 28. Tritt Jemand als persönlich haftender Gesellschafter
oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein,
so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht
fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbind-
lichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe be-
gründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf
die Gesellschaft übergegangen.
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber
nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und be-
kannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgetheilt
worden ist.
§ 29. [19.) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und
den Ort seiner Handelsniederlassung? bei dem Gericht, in dessen
732 (668|/. Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Gerichts-
schreiber die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. Die Entscheidung kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.] Das Gericht kann vor der Ent-
scheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere an-
ordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einst-
weilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
1 BE 206. Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit be-
schränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Ver-
jährung nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte voll-
endet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel
der Vertretung aufhört. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs
Monate.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit eine in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkte Person prozeßfähig ist.
2 CPO 16 (181. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche
keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reiche und,
wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
17 1191. Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen,
sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und der-
jenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche ver-
klagt werden können, wird durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt,
wenn nicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in