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934 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 87—94.
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§ S7. (/75.)1 Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des
Kapitäns keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Fur
die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter
muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche
Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Ver-
pflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.
Der Kapitän ist auch befugt, solche Güter über Bord zu
werfen, wenn ihr Verbleib an Bord Schiff oder Ladung oder die
Gesundheit der an Bord befindlichen Personen gefährden oder das
Einschreiten einer Behörde zur Folge haben kann.
§ 88. 176.] Die Vorschriften des § 87 finden auch An-
wendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Kapitäns
Waffen oder Munition, Branntwein oder andere geistige Getränke
oder mehr an Taback und Tabackswaaren, als er zu seinem Ge-
brauch auf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder
bringen läßt.
Die gegen dieses Verbot mitgenommenen Gegenstände verfallen
dem Schiffe. .
§89.[77.]DerKapitänhatdicmthrundderVorschriftCU
der 88 87, 88 getroffenen Anordnungen, sobald es geschehen kann,
in das Schiffstagebuch einzutragen.
§ 90. [78.] Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Rhede,
so ist der Kapitän befugt, wenn nach den Umständen eine Entweichung
zu befürchten ist, die Sachen der Schiffsleute bis zur Abreise des
Schiffes in Verwahrung zu nehmen.
§ 91. [79.] Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur
Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes ist der Kapitän befugt,
die geeigneten Maßregeln zu ergreifen. Geldbußen, Kostschmälerung
von mehr als dreitägiger Dauer, Einsperrung und körperliche Züch-
tigung darf er jedoch zu diesem Zwecke weder als Strafe verhängen,
noch als Zwangsmittel anwenden.
Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam
ist der Kapitän zur Anwendung aller Mittel befugt, welche er-
forderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Zu
diesem Zwecke ist ihm auch die Anwendung von körperlicher Gewalt
in dem durch die Umstände gebotenen Maße gestattet. Er darb
1 StGB 297. Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders
Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden,
indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung
veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mar
oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.