Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Abschnitt V. Strafvorschriften. 935 
  
  
  
  
ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln 
ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln. 
Jeder Schiffsmann muß dem Kapitän auf Erfordern Bei— 
stand zur Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie zur Abwendung 
oder Unterdrückung einer Widersetzlichkeit leisten. 
Im Auslande kann der Kapitän in dringenden Fällen die Kom— 
mandanten der ihm zugänglichen Schiffe der Kriegsmarine des 
Reichs um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin angehen. 
§ 92. (80.] Der Kapitän hat jede in Gemäßheit der Vor- 
schriften des § 91 getroffene Maßregel mit Angabe der Ver- 
anlassung, sobald es geschehen kann, in das Schiffstagebuch ein- 
zutragen. 
Fünfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
893. (81.] Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des 
Heuervertrags sich verborgen hält, um sich dem Antritte des 
Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark 
bestraft. 
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes 
zu entziehen, entweicht oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe 
bis zu dreihundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu drei Mona- 
en ein. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entweicht oder sich 
verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, 
wird mit der im § 298 des Strafgesetzbuchs angedrohten Ge- 
fängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt. Sind mildernde Um- 
stände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
erkannt werden. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 tritt die Verfolgung nur auf 
Antrag des Kapitäns ein. Die Zurücknahme des Antrags ist 
zulässig. 
§ 94. (82.] In den Fällen des § 93 Abs. 2, 3 verliert 
der Schiffsmann, wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur 
Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurückkehrt, noch zwangsweise 
zurückgebracht wird, den Anspruch auf die bis dahin verdiente 
euer. Die Heuer und, sofern diese nicht ausreicht, auch die an 
Bord zurückgelassenen Sachen des Schiffsmanns können von dem 
heder zur Deckung seiner Schadensansprüche aus dem Heuer= oder 
Dienstvertrag in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer 
— — - 
1 S. oben zu Anh. XX, 1, S. 916. 
*# 4/# 7 7’’t —
	        
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