Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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936 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 95—103. 
hierzu nicht erforderlich ist, wird mit ihr nach Maßgabe des §# 132 
verfahren. Dem Seemannsamte, bei welchem die Meldung von 
der Entweichung erfolgt (8 25), ist, sobald es geschehen kann, eine 
Aufstellung über den Betrag der Schadensansprüche und des Heuer- 
guthabens einzureichen, widrigenfalls die vorgedachte Befugniß er- 
lischt. 
§ 95. (83.] Hat der Schiffsmann sich im Auslande dem 
Dienste in einem der Fälle des 8 74 Nr. 1, 3, 4, 5 der Vor- 
schrift des § 77 entgegen entzogen, so tritt Geldstrafe bis zum 
Betrag einer Monatsheuer ein. 
§ 96. I84 Abs. 1—3, 5.] Mit Geldstrafe bis zum Betrag 
einer Monatsheuer wird ein Schiffsmann bestraft, welcher sich 
einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig macht. 
Als Verletzung der Dienstpflicht, die, wenn sie in gröblicher 
Weise erfolgt, nach Abs. 1 strafbar ist, wird insbesondere angesehen: 
1. Nachlässigkeit im Wachtdienste; 
2. Ungehorsam gegen den Dienstbefehl eines Vorgesetzten; 
3. Ungebührliches Betragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mit- 
glieder der Schiffsmannschaft oder gegen Reisende: 
4. Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über 
die festgesetzte Zeit; 
5. Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des 
Schiffes und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen 
von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; 
6. Eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Ge- 
stattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff; 
7. Trunkenheit im Schiffsdienste; 
8. Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen 
von Proviant. s 
Gegen Schiffsoffiziere kann die Strafe bis auf den Betrag 
einer zweimonatlichen Heuer erhöht werden. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Kapitäns oder 
eines verletzten Schiffsmanns ein. Der Antrag kann bis zur Ab- 
musterung gestellt werden. Die Zurücknahme ist bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung zulässig. " 
8 97. [84 Abs. 4.) In den Fällen der 88 95, 96 wird, 
wenn die Heuer nicht monatsweise bedungen ist, bei der Festsetzung 
der Geldstrafe der einer Monatsheuer entsprechende Geldbetrag 
nach dem Ermessen des Seemannsamts berechnet. 6 
§ 98. I85.] Der Kapitän hat, sobald es geschehen kann, jede 
gröbliche Verletzung der Dienstpflicht (§ 96) mit genauer Angabe des 
Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Schiffs- 
 
	        
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