Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Strafvorschriften. 937 
  
manne von dem Inhalte der Eintragung unter ausdrücklicher Hin— 
weisung auf die Strafandrohung des 8 96 Mittheilung zu machen, 
auch demselben auf Verlangen eine Abschrift der Eintragung aus— 
zuhändigen. 
Unterbleibt die Mittheilung. so sind die Gründe der Unter— 
lassung im Tagebuch anzugeben. Ist die Eintragung versäumt, 
so tritt keine Verfolgung ein, soweit nicht im Falle des 8 96 
Abs. 2 Nr. 3 der verletzte Schiffsmann darauf anträgt. 
8 99. Beschwert sich ein Schiffsmann über ungebührliches 
Betragen der Vorgesetzten oder anderer Mitglieder der Schiffs- 
mannschaft oder darüber, daß das Schiff, für welches er angemustert 
Ut, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff 
für den Bedarf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich 
Uührt, ungenügend oder verdorben sind, so hat der Kapitän die Be- 
schwerde mit genauer Angabe des Sachverhalts in das Schiffs- 
tagebuch einzutragen und dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine 
Abschrift der Eintragung auszuhändigen. 
§ 100. l86.] Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten 
Befehlen des Kapitäns, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen 
Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
ark bestraft. 
§ 101. (87.] Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft 
gehörige Personen dem Kapitän, einem Schiffsoffizier oder einem 
anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam auf Verabredung 
gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Ge- 
lüngnißstrafe bis zu einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
Seind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark erkannt werden. Der Rädelsführer wird 
im diesem Falle mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§ 102. 88.] Ein Schiffsmann, welcher zwei oder mehrere 
zur Schiffsmannschaft gehörige Personen zur Begehung einer nach 
den §§ 101, 105 strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem 
Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Hand- 
ung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. 
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt im Falle 
ks § 101 Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Falle des § 105 
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu 
einem Jahre ein. 
§ 103. I89.] Ein Schiffsmann, welcher den Kapitän, einen 
Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten durch Gewalt oder
	        
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