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Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 113—117.
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strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark, sowie auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Ist die Unterlassung aus Fahrlässigkeit geschehen, so tritt,
wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht
gewährt werden kann, Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder
Gefängniß bis zu einem Jahre ein.
§ 113. 198. 99. Abs. 7 Nr. 9.] Mit Geldstrafe bis zu drei-
hundert Mark, mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
wird bestraft ein Kapitän, welcher
1.
den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die ge-
mäß 8 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften auf-
erlegt werden;
den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die g6
mäß § 4 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die
Besetzung der Schiffe mit Schiffsoffizieren auferlegt werden
einem Schiffsmanne grundlos Speise und Trank vorenthält
oder ohne Noth verdorbenen Proviant verabreicht;
einen Schiffsmann, abgesehen von dem Falle des 8 83 Abs. 2
im Ausland ohne Genehmigung des Seemannsamts zurückläßt-
§ 114. 99. Abs. 1 Nr. 1—6, 8, Abs. 2.) Mit Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft ein
Kapitän, welcher ,
1. es unterläßt, für die Bekanntgabe der Vorgesetzten durch Aus-
2.
3.
hang (8 3 Abs. 4) Sorge zu tragen;
es unterläßt, bei der Anheuerung dem Schiffsmanne den vor—
geschriebenen Heuerschein (8 27) einzuhändigen;
den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflich-
tungen nicht genügt, oder unterläßt, dafür zu sorgen, daß die
Musterrolle sich während der Reise an Bord befindet
bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine
Eintragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen
entstellt oder unterdrückt oder falsche vorspiegelt, um ein See-
mannsamt zu täuschen;
der Vorschrift des § 34 Abs. 3 zuwider dem Schiffsmann
ohne triftigen Grund die Erlaubniß zum Verlassen des Schiffes
verweigert; die Bestrafung tritt nur ein, wenn der Schiffsmann
sie binnen drei Tagen nach der Verweigerung des Urlaubs beim
Seemannsamte beantragt;
den Vorschriften des § 37 Abs. 2, 4 und des 8 38 zuwider“
handelt;
den Vorschriften der §§ 46, 48, betreffend die Auszahlung
der Heuer und der Vorschüsse, zuwiderhandelt;