Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 113—117. 
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strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark, sowie auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Ist die Unterlassung aus Fahrlässigkeit geschehen, so tritt, 
wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht 
gewährt werden kann, Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder 
Gefängniß bis zu einem Jahre ein. 
§ 113. 198. 99. Abs. 7 Nr. 9.] Mit Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark, mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
wird bestraft ein Kapitän, welcher 
1. 
den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die ge- 
mäß 8 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften auf- 
erlegt werden; 
den Verpflichtungen zuwiderhandelt, welche ihm durch die g6 
mäß § 4 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die 
Besetzung der Schiffe mit Schiffsoffizieren auferlegt werden 
einem Schiffsmanne grundlos Speise und Trank vorenthält 
oder ohne Noth verdorbenen Proviant verabreicht; 
einen Schiffsmann, abgesehen von dem Falle des 8 83 Abs. 2 
im Ausland ohne Genehmigung des Seemannsamts zurückläßt- 
§ 114. 99. Abs. 1 Nr. 1—6, 8, Abs. 2.) Mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft ein 
Kapitän, welcher , 
1. es unterläßt, für die Bekanntgabe der Vorgesetzten durch Aus- 
2. 
3. 
hang (8 3 Abs. 4) Sorge zu tragen; 
es unterläßt, bei der Anheuerung dem Schiffsmanne den vor— 
geschriebenen Heuerschein (8 27) einzuhändigen; 
den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflich- 
tungen nicht genügt, oder unterläßt, dafür zu sorgen, daß die 
Musterrolle sich während der Reise an Bord befindet 
bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine 
Eintragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen 
entstellt oder unterdrückt oder falsche vorspiegelt, um ein See- 
mannsamt zu täuschen; 
der Vorschrift des § 34 Abs. 3 zuwider dem Schiffsmann 
ohne triftigen Grund die Erlaubniß zum Verlassen des Schiffes 
verweigert; die Bestrafung tritt nur ein, wenn der Schiffsmann 
sie binnen drei Tagen nach der Verweigerung des Urlaubs beim 
Seemannsamte beantragt; 
den Vorschriften des § 37 Abs. 2, 4 und des 8 38 zuwider“ 
handelt; 
den Vorschriften der §§ 46, 48, betreffend die Auszahlung 
der Heuer und der Vorschüsse, zuwiderhandelt;
	        
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