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Abschnitt V. Strafvorschriften. 941
8. es unterläßt, für die Erfüllung der im § 49 vorgesehenen Ob-
liegenheiten Sorge zu tragen;
9. den Vorschriften des § 50 zuwider die Mannschaft nicht ergänzt;
10. die ihm obliegende Fürsorge für das Seefahrtsbuch (8 17),
für die Sachen und für das Heuerguthaben des erkrankten oder
für den Nachlaß des verstorbenen Schiffsmanns verabsäumt
(88 63, 65);
11. den Vorschriften des 8 64 Abs. 2, 3 zuwiderhandelt;
12. eine der in den 88 70, 89, 92, 99 vorgeschriebenen Ein-
tragungen in das Schiffstagebuch unterläßt;
13. den ihm bei Vergehen und Verbrechen nach den 88 126, 127
obliegenden Verpflichtungen nicht genügt;
14. dem Schiffsmann ohne dringenden Grund die Gelegenheit ver-
sagt, die Entscheidung des Seemannsamts nachzusuchen (88 129,
130);
15. der Anordnung eines Seemannsamts wegen Vollstreckung eines
Strafbescheids (8 125 Abs. 2) nicht Folge leistet oder der
vorläufigen Entscheidung eines Seemannsamts (8 129 Abs. 3)
zuwiderhandelt;
16. es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß die im 8 133 vor-
geschriebenen Abdrücke und Schriftstücke im Volkslogis zu-
gänglich sind.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 wird die Vorschrift des
*liv271 des Strafgesetzbuchs nicht berührt.
§ 115. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit einem Tage
Haft wird bestraft ein Kapitän oder ein Schiffsmann, der sich vor
em Seemannsamt ungebührlich benimmt.
§ 116. Ein Schiffsoffizier, welcher es unterläßt, gemäß 8§ 84
von der Ausübung der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig
Stunden dem Kapitän Mittheilung zu machen, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 117. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders
vorsätzlich den gemäß § 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt oder den Kapitän außer Stand setzt,
ur die genügende Verproviantirung des Schiffes oder die Mit-
nahme der vorschriftsmäßigen Heilmittel zu sorgen, wird, sofern
nicht in den letzteren Fällen nach anderen Vorschriften eine schwerere
trafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Gleiche Strafe verwirkt, wer in der im Abs. 1 bezeichneten
Eigenschaft vorsätzlich den gemäß § 4 vom Bundesrath erlassenen