Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Strafvorschriften. 941 
8. es unterläßt, für die Erfüllung der im § 49 vorgesehenen Ob- 
liegenheiten Sorge zu tragen; 
9. den Vorschriften des § 50 zuwider die Mannschaft nicht ergänzt; 
10. die ihm obliegende Fürsorge für das Seefahrtsbuch (8 17), 
für die Sachen und für das Heuerguthaben des erkrankten oder 
für den Nachlaß des verstorbenen Schiffsmanns verabsäumt 
(88 63, 65); 
11. den Vorschriften des 8 64 Abs. 2, 3 zuwiderhandelt; 
12. eine der in den 88 70, 89, 92, 99 vorgeschriebenen Ein- 
tragungen in das Schiffstagebuch unterläßt; 
13. den ihm bei Vergehen und Verbrechen nach den 88 126, 127 
obliegenden Verpflichtungen nicht genügt; 
14. dem Schiffsmann ohne dringenden Grund die Gelegenheit ver- 
sagt, die Entscheidung des Seemannsamts nachzusuchen (88 129, 
130); 
15. der Anordnung eines Seemannsamts wegen Vollstreckung eines 
Strafbescheids (8 125 Abs. 2) nicht Folge leistet oder der 
vorläufigen Entscheidung eines Seemannsamts (8 129 Abs. 3) 
zuwiderhandelt; 
16. es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß die im 8 133 vor- 
geschriebenen Abdrücke und Schriftstücke im Volkslogis zu- 
gänglich sind. 
Durch die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 wird die Vorschrift des 
*liv271 des Strafgesetzbuchs nicht berührt. 
§ 115. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit einem Tage 
Haft wird bestraft ein Kapitän oder ein Schiffsmann, der sich vor 
em Seemannsamt ungebührlich benimmt. 
§ 116. Ein Schiffsoffizier, welcher es unterläßt, gemäß 8§ 84 
von der Ausübung der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig 
Stunden dem Kapitän Mittheilung zu machen, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 117. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders 
vorsätzlich den gemäß § 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen 
Vorschriften zuwiderhandelt oder den Kapitän außer Stand setzt, 
ur die genügende Verproviantirung des Schiffes oder die Mit- 
nahme der vorschriftsmäßigen Heilmittel zu sorgen, wird, sofern 
nicht in den letzteren Fällen nach anderen Vorschriften eine schwerere 
trafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Gleiche Strafe verwirkt, wer in der im Abs. 1 bezeichneten 
Eigenschaft vorsätzlich den gemäß § 4 vom Bundesrath erlassenen 
 
	        
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