Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Handelsfirma. 49 
  
  
  
  
Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Äufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen. 
830. [20, 21 Abs. 2.] Jede neue Firma muß sich von allen 
an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden 
  
. 
bessen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt 
werden können, bei dem Gerichte ihres Amtssitzes. 
Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Ge- 
richtsstande ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter 
Gerichtsstand zulässig. 
21 221. Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder 
eies anderen Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Ge- 
schäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den 
Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Ortes 
erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. 
Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen 
begründet, welche ein mit Wohn= und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut 
als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen 
* auf die Bewirthschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse 
etreffen. 
22 l231. Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Gesell- 
schaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand 
aben, ist für die Klagen zuständig, welche von denselben gegen ihre Mitglieder 
als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander er- 
oben werden. 
23 241. Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine 
Person, welche im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zu- 
ständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in 
lnspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, 
deo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für 
le Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache 
sich befindet. 
29. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens 
Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Ent- 
chüdigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht 
es Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. 
de 30. Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Ausnahme 
N. Jahr= und Wochenmärkte, geschlossenen Handelsgeschäften (Meß- und 
arktsachen) ist das Gericht des Meß= oder Marktorts zuständig, wenn die Er- 
ebung der Klage erfolgt, während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung 
erechtigter Vertreter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält. 
schä 1. Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von dem Ge- 
O#ltsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäfts- 
eesihrerhohen werden, ist das Gericht des Orts zuständig, wo die Verwaltung 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 4 
eines
	        
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