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942 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 118-123.
Vorschriften über die Besetzung der Schiffe mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren zuwiderhandelt. .
§ 118. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders
durch seine Anordnung den Vorschriften des 8 37 Abs. 2, 4 und
des § 38 über die Sonntagsruhe zuwiderhandelt, wird mit Geld-
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§ 119. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders
es unterläßt, bei der Anheuerung dem Schiffsmanne den vorge-
schriebenen Heuerschein (8 27) einzuhändigen, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 120. Als Rheder im Sinne der 8§8§ 117 bis 119 gelten
auch die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder sonsti-
gen durch einen Vorstand vertretenen Handelsgesellschaften, ein-
getragenen Genossenschaften und juristischen Personen, welche
Rhederei betreiben. ·
§ 121. [100.]) Die Verfolgung wegen der in den 88 93 bis
119 bezeichneten strafbaren Handlungen findet auch dann statt,
wenn die strafbaren Handlungen außerhalb des Reichsgebiets be-
gangen sind.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt in diesem Falle
erst mit dem Tage, an welchem das Schiff, dem der Thäter zur Zeit
der Begehung angehörte, zuerst ein Seemannsamt erreicht.
Die Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Thäter ein Ausländer ist.
§ 122. 1101 Abs. 1 S. 1.) In den Fällen des § 93 Abf. 1,
2 und der 88 95, 96, 107, 114 bis 116, 118, 119 erfolgt die
Untersuchung und Entscheidung durch das Seemannsamt, im Falle
des § 93 Abs. 2 jedoch nur, wenn dieses seinen Sitz außerhalb
des Reichsgebiets hat, und in den Fällen der 88 118, 119 nur,
wenn es seinen Sitz im Inlande hat.
§ 123. I101 Abs. 11 S. 2—5.] Das Seemannsamt hat den
Angeschuldigten verantwortlich zu vernehmen und den Thatbestand
mit möglichster Beschleunigung festzustellen. Eine Vereidigung von
Zeugen findet nicht statt. Nach Abschluß der Untersuchung ist ein
mit Gründen versehener Bescheid zu ertheilen, welcher zu ver-
künden und dem Angeschuldigten im Falle seiner Abwesenheit im
Ausfertigung zuzustellen ist. Wird eine Strafe festgesetzt, so ist
die Dauer der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geld-
strafe tretenden Freiheitsstrafe zu bestimmen. Der Bescheid wirkt
in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie eine richterliche
Handlung.
Das Verfahren vor dem Seemannsamt ist gebührenfrei.