Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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944 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 121. 
  
  
  
  
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntniß- 
nahme vorzulegen. 
  
  
hat auch die Obliegenheiten wahrzunehmen, welche in den §8 3, 4, 6, 7, 16, 
16 dieser Verordnung dem Seemannsamte zugewiesen sind. 
§ 3. Der Beschluß über die Einleitung des Strafverfahrens (8 1) ist zu 
den Akten des Seemannsamts zu bringen. Er soll die Bezeichnung des An- 
geschuldigten, des Schiffes und des Heimatshafens, in Ermangelung eines 
solchen des Registerhafens, der strafbaren Handlung, der verletzten Straf- 
vorschrift, der etwaigen Beweismittel sowie gegebenen Falles des Antrag“ 
stellers enthalten. 
§ 4. Der Einleitungsbeschluß ist dem Angeschuldigten zuzustellen (8 10). 
Der Angeschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Seemannsamte 
schriftlich mit der Aufforderung zu laden, die zu seiner Verteidigung dienenden 
Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder dem Seemannsamte so zeitig 
anzuzeigen, daß sie zum Termine für die mündliche Verhandlung herbei- 
geschafft werden können. Die Ladung muß ferner die Eröffnung enthalten, 
daß im Falle des Ausbleibens des Angeschuldigten in seiner Abwesenheit gegen 
ihn verhandelt werden könne (§ 11). « 
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend, so kann die 
Ladung durch mündliche Bestellung ersetzt werden. 
§ 5. Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend und stehen 
der mündlichen Verhandlung Hindernisse nicht entgegen, so kann sofort ohne 
vorgängigen Einleitungsbeschluß (8 1) in die Verhandlung eingetreten werden. 
§ 6. Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des 
Beistandes eines Verteidigers bedienen. Das Seemannsamt kann Personen, 
die nicht Rechtsanwälte sind, als Verteidiger zurückweisen. Hat das Seemanns 
amt seinen Sitz außerhalb des Reichsgebiets, so ist die Zulassung eines Ver- 
teidigers von dem Ermessen des Seemannsamts abhängig. 
§ 7. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglichst nahe anzu- 
setzen. Das Seemannsamt hat die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen- 
8 8. Die zur Entscheidung zugezogenen Beisitzer des Seemannsamts sind, 
falls dies nicht bereits bei ihrer Bestellung ein für allemal geschehen ist, von 
dem Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu 
verpflichten. 
§ 9. Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des 
Angeschuldigten sowie die Aufnahme des Beweises erfolgt, wenn unter Zu- 
ziehung von Beisitzern verhandelt wird, durch den Vorsitzenden. Der Vor- 
sitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung 
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sachs 
gehörige Fragen kann der Vorsitzende zurückweisen. Z 
§ 10. In der mündlichen Verhandlung ist der Angeschuldigte über die 
ihm zur Last gelegte strafbare Handlung zu vernehmen. Soweit erforderlich, 
ist der Tatbestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Nach deren Abschluß 
ist dem Angeschuldigten das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen 
zu erteilen.
	        
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