—— — ——
Abschnitt V. Strafvorschriften. 945
□
Ù. æe
§ 124.1 [101 Abs. 2, 3.] Gegen den Bescheid des Seemanns-
amts kann der Beschuldigte innerhalb einer zehntägigen Frist von
§ 11. Ist der Angeschuldigte gehöriger Ladung ungeachtet nicht erschienen,
so kann in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt werden. Das Seemanns-
amt kann jedoch das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten anordnen und
ihn im Wege des polizeilichen Zwanges vorführen lassen.
§ 12. Macht sich in der mündlichen Verhandlung ein Kapitän oder
Schiffsmann einer Zuwiderhandlung gegen 8 115 der Seemannsordnung
schuldig, so kann die Festsetzung einer Strafe wegen dieser Zuwiderhandlung
ohne Einleitung eines besonderen Verfahrens (8 1) erfolgen. Der Zuwider-
handelnde ist jedoch zuvor auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen;
auch ist ihm zur Erklärung darüber Gelegenheit zu geben.
§ 13. Die mündliche Verhandlung schließt mit dem Erlasse des Bescheids.
Wird unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit
Stimmenmehrheit festgestellt.
Der Bescheid muß auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Ein-
stellung des Verfahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu be-
schließen, wenn sich herausstellt, daß es an dem erforderlichen Strafantrage
fehlt oder wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. ·
Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind die
baren Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheids ist zu
den Akten zu vermerken.
8 14. Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Seemannsamt ist ein
Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der an der Verhandlung Beteiligten
enthalten, den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung, insbesondere auch
er Vernehmungen, im wesentlichen wiedergeben und die Entscheidung im
Wortlaut anführen muß. Die Protokollführung ist, sofern sie nicht durch den
leitenden Beamten erfolgt, einem vereidigten Protokollführer oder einem Bei-
sitzer des Seemannsamts zu übertragen. Das Protokoll ist von dem leitenden
Beamten und, sofern es von einem anderen geführt wird, auch von diesem
zu unterzeichnen.
§ 15. Trägt der Angeschuldigte gegen den Bescheid auf gerichtliche Ent-
scheidung an, so hat das Seemannsamt den Zeitpunkt des Einganges des An-
trags zu vermerken und ohne Rücksicht darauf, ob die Frist gewahrt ist, die
kten der Staatsanwaltschaft bei dem für die weitere Verhandlung zuständigen
Gerichte vorzulegen.
§ 16. Die Zustellungen im Verfahren vor dem Seemannsamt erfolgen,
wenn dieses seinen Sitz im Reichsgebiete hat, nach den Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung über die Zustellungen von Amts wegen (88 208 bis 212 der
Zivilprozeßordnung) mit der Maßgabe, daß die Obliegenheiten des Vorsitzenden
es Prozeßgerichts und des Gerichtsschreibers von dem Seemannsamte wahr-
genommen werden, und daß die Zustellung auch durch einen Beamten des
gemannsamts vollzogen werden kann.
Hat das Seemannsamt seinen Sitz in einem Schutzgebiete, so erfolgen
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 60