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Abschnitt V. Strafvorschriften. 947
8§ 125. I101 Abs. 4.] Der Bescheid des Seemannsamts ist
in Betreff der Beitreibung der Geldstrafe vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung der Strafbescheide der inländischen Seemanns-
amter erfolgt durch die landesgesetzlich hierzu bestimmten Behörden.
Die Vollstreckung der von einem Seemannsamt im Ausland er-
lassenen Strafbescheide erfolgt gebührenfrei durch dieses selbst, wo-
bei der Kapitän den auf Beitreibung der Geldstrafe gerichteten
Anordnungen des Seemannsamts Folge zu leisten hat; die Vor-
schriften der 88 811, 850 der Civilprozeßordnung: über die Un-
w 1 CPO § 811 (715). Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unter-
orfen: "
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und Küchen-
geräth, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände
für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen
Hausstandes unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungsmittel oder,
soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be-
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der
zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu
für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter= und Streu-
vorräthen oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vor-
handen, dem zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die be-
zeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und
seines Gesindes unentbehrlich sind;
4. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschafts-
betrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger,
sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung
der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden;
5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen
ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbs-
thätigkeit unentbehrlichen Gegenstände;
6. bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 be-
zeichneten Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung
durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung
des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände;
7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffent-
lichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und
Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs
erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei
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