Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 125. 
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pfändbarkeit von Sachen und Ansprüchen finden entsprechende An— 
wendung. 
10. 
11. 
12. 
13. 
8 
—„ — 
Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher 
dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens 
oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten 
Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt; 
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und 
Waaren; » 
die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie 
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder 
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; 
die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäftsbücher, 
die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen 
künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen 
nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des 
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; 
die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten 
Gegenstände. 
849 (748). Eine Ueberweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche 
an Zahlungsstatt ist unzulässig. 
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1. 
850 (749). Der Pfändung sind nicht unterworfen: „ 
der Arbeits= oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes 
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63, 
Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159) „ 
die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und die 
nach 8 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer 
solchen Forderung zu entrichtenden Geldrente; 
die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen 
oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten be- 
zieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Untet- 
halts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten Kinder 
dieser Einkünfte bedarf; 
die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp- 
schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden 
Hebungen; 
der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der 
Soldaten; · 
das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen 
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr- 
zeuges gehören; 
die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen- 
kassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studien= 
stipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 
das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere der 
Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an öffentlichen 
Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst-
	        
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