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Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 125.
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pfändbarkeit von Sachen und Ansprüchen finden entsprechende An—
wendung.
10.
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12.
13.
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Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher
dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens
oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt;
die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und
Waaren; »
die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäftsbücher,
die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen
künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen
nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind;
die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
849 (748). Eine Ueberweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche
an Zahlungsstatt ist unzulässig.
8
1.
850 (749). Der Pfändung sind nicht unterworfen: „
der Arbeits= oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63,
Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159) „
die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und die
nach 8 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer
solchen Forderung zu entrichtenden Geldrente;
die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen
oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten be-
zieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Untet-
halts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten Kinder
dieser Einkünfte bedarf;
die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp-
schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden
Hebungen;
der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der
Soldaten; ·
das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-
zeuges gehören;
die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen-
kassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studien=
stipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere der
Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an öffentlichen
Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst-