118 Kompetenzfragen, das Bodenentlastungsgesetz betr.
kommt die Zuweisungsklausel nicht mehr vor. Auch
in den sämmtlichen Gesetzen des Jahres 1856 wird.
sie vergebens gesucht. In diesem Aufgeben des.
Gebrauchs liegt eine offenbare Anerkennung seiner
Unerheblichkeit. Aber diese Anerkennung wird inkonsequent
genug auch von Denjenigen nicht versagt,
welche im Hinblick auf Art. 41 Abs. des
Bodenentlastungsgesetzes die Geltung des Art. 19.
auch für den Abschnitt IV behaupten, denn sie lassen
sich ja durch Art. 41 nicht abhalten, die Zuständigkeit
der Gerichte für Anwendung der Abschnitte
I und II des Gesetzes einzuräumen.
Vorstehende Bemerkungen sind nicht etwa durch
Kompetenzübergriffe von Seite der Verwaltungsbehörden
hervorgerufen worden; im Gegentheil hat
das k. Staatsministerium des Innern in einem
Ausschreiben vom 23. Mai 1853 sich dahin ausgesprochen:
daß für die unker den Abschnitt ,
IV des Ablösungsgesetzes von 1848 zu subsumirenden
Fälle die für alle Peivatrechtsverhältnisse
begründete Zuständigkeit der Gerichte
aufrecht zu erhalten sei, daß sonach
Differenzen wegen Umwandlung figer Getreidereichnisse
in Bodenzins zur Verweisung
an die Gerichte sich eignen 7). .
Vielmehr ist die Verweisung dieser Art reiner
Justizsachen an die Verwaltung von einem Gerichtshofe
ausgegangen, nämlich von dem seit 1850 für
Entscheidung ber Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten
und Verwaltungsstellen bestehenden 5). Der
Grundgedanke bei Einrichtung dieses Gerichtshofs
war, dem Gebiete der Justiz eine bessere Schutzwehr
gegen Uebergriffe der Verwaltung zu verschaf-7)
Reg.--Bl. von 1856 S. 178.
85 Val. Reg.-Bl. von 1853 S. 617—623; von 1855
S. 1/8—1164 ; von 1856 S. 177—187; von 1857
S. 1 f.