Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

118  Kompetenzfragen,  das  Bodenentlastungsgesetz  betr.

kommt  die  Zuweisungsklausel  nicht  mehr  vor.  Auch
in  den  sämmtlichen  Gesetzen  des  Jahres  1856  wird.
sie  vergebens  gesucht.  In  diesem  Aufgeben  des.
Gebrauchs  liegt  eine  offenbare  Anerkennung  seiner
Unerheblichkeit.  Aber  diese  Anerkennung  wird  inkonsequent
  genug  auch  von  Denjenigen  nicht  versagt,
  welche  im  Hinblick  auf  Art.  41  Abs.  des
Bodenentlastungsgesetzes  die  Geltung  des  Art.  19.
auch  für  den  Abschnitt  IV  behaupten,  denn  sie  lassen
  sich  ja  durch  Art.  41  nicht  abhalten,  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  für  Anwendung  der  Abschnitte
  I  und  II  des  Gesetzes  einzuräumen.
Vorstehende  Bemerkungen  sind  nicht  etwa  durch
Kompetenzübergriffe  von  Seite  der  Verwaltungsbehörden
  hervorgerufen  worden;  im  Gegentheil  hat
das  k.  Staatsministerium  des  Innern  in  einem
Ausschreiben  vom  23.  Mai  1853  sich  dahin  ausgesprochen:
  daß  für  die  unker  den  Abschnitt  ,
IV  des  Ablösungsgesetzes  von  1848  zu  subsumirenden
  Fälle  die  für  alle  Peivatrechtsverhältnisse
  begründete  Zuständigkeit  der  Gerichte
  aufrecht  zu  erhalten  sei,  daß  sonach
Differenzen  wegen  Umwandlung  figer  Getreidereichnisse
  in  Bodenzins  zur  Verweisung
an  die  Gerichte  sich  eignen  7).  .
Vielmehr  ist  die  Verweisung  dieser  Art  reiner
Justizsachen  an  die  Verwaltung  von  einem  Gerichtshofe
  ausgegangen,  nämlich  von  dem  seit  1850  für
Entscheidung  ber  Kompetenzkonflikte  zwischen  Gerichten
  und  Verwaltungsstellen  bestehenden  5).  Der
Grundgedanke  bei  Einrichtung  dieses  Gerichtshofs
war,  dem  Gebiete  der  Justiz  eine  bessere  Schutzwehr
  gegen  Uebergriffe  der  Verwaltung  zu  verschaf-7)

  Reg.--Bl.  von  1856  S.  178.

85  Val.  Reg.-Bl.  von  1853  S.  617—623;  von  1855
S.  1/8—1164  ;  von  1856  S.  177—187;  von  1857
S.  1  f.