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Uebrigens müsste GNEIST, wenn er consequent sein will,
auch den Landrath als Beamten des Selfgovernment bezeichnen,
da nach allen preussischen Kreisordnungen auch das Landrathsamt
mit nicht berufsmässigen Beamten (wenn freilich auch nur
gegen Besoldung) besetzt werden kann.
Demnach würde je nach Lage des Einzelfalles das Landrathsamt
theils zu den Selbstverwaltungsämtern, theils zu denen der
Ministerverwaltung gezählt werden müssen, eine Consequenz, die
sich von selbst verbietet.
Aus dem Gebiete der Selbstverwaltung scheidet also aus die
Handhabung des Polizeidecernats durch Ehrenbeamte, einmal, weil
hierdurch eine parteimässige Verwaltung mit Sicherheit nicht verhindert
wird, und sodann, weil sich diese Verwaltung rechtlich
in keiner Weise von der Verwaltung durch Berufsbeamte unterscheidet.
Anders dagegen verhält es sich mit der Polizeiverwaltung
(im weitesten Sinne dieses Wortes) durch eine collegialisch formirte
Behörde (Kreis-Bezirksausschuss).
Wenn nicht eine Einzelperson über eine Massregel zu befinden
hat, wenn vielmehr die Handhabung der Verwaltung der
Beschlussfassung eines Collegiums anvertraut ist, so liegt
hierin schon begrifflich eine Garantie gegen eine parteimässige
Einwirkung durch Weisungen eines Vorgesetzten.
Denn zum Wesen einer collegialischen Beschlussfassung gehört
nothwendig eine vorgängige Berathung, in welcher naturgemäss
die überzeugendsten (Rechts-) Gründe den Ausschlag geben
(sofern die Beschlussfassung nicht, was doch der Gesetzgeber nie
beabsichtigen kann, ein reines Gaukelspiel ist). Unterkegt eine
Verwaltungsmassregel, z. B. die Verleihung einer Concession, der
Beschlussfassung eines Collegiume, so ist damit schon ohne Weiteres
eine parteimässige Handhabung des Verwaltungsrechts ausgeschlossen,
da hierdurch eine Entscheidung nach Gründen, welche
der Kritik unterliegen, von selbst gegeben ist.