Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Uebrigens  müsste  GNEIST,  wenn  er  consequent  sein  will,
auch  den  Landrath  als  Beamten  des  Selfgovernment  bezeichnen,
da  nach  allen  preussischen  Kreisordnungen  auch  das  Landrathsamt
  mit  nicht  berufsmässigen  Beamten  (wenn  freilich  auch  nur
gegen  Besoldung)  besetzt  werden  kann.

Demnach  würde  je  nach  Lage  des  Einzelfalles  das  Landrathsamt
  theils  zu  den  Selbstverwaltungsämtern,  theils  zu  denen  der
Ministerverwaltung  gezählt  werden  müssen,  eine  Consequenz,  die
sich  von  selbst  verbietet.

Aus  dem  Gebiete  der  Selbstverwaltung  scheidet  also  aus  die
Handhabung  des  Polizeidecernats  durch  Ehrenbeamte,  einmal,  weil
hierdurch  eine  parteimässige  Verwaltung  mit  Sicherheit  nicht  verhindert
  wird,  und  sodann,  weil  sich  diese  Verwaltung  rechtlich
in  keiner  Weise  von  der  Verwaltung  durch  Berufsbeamte  unterscheidet.


Anders  dagegen  verhält  es  sich  mit  der  Polizeiverwaltung
(im  weitesten  Sinne  dieses  Wortes)  durch  eine  collegialisch  formirte
Behörde  (Kreis-Bezirksausschuss).

Wenn  nicht  eine  Einzelperson  über  eine  Massregel  zu  befinden
  hat,  wenn  vielmehr  die  Handhabung  der  Verwaltung  der
Beschlussfassung  eines  Collegiums  anvertraut  ist,  so  liegt
hierin  schon  begrifflich  eine  Garantie  gegen  eine  parteimässige
Einwirkung  durch  Weisungen  eines  Vorgesetzten.

Denn  zum  Wesen  einer  collegialischen  Beschlussfassung  gehört
  nothwendig  eine  vorgängige  Berathung,  in  welcher  naturgemäss
  die  überzeugendsten  (Rechts-)  Gründe  den  Ausschlag  geben
(sofern  die  Beschlussfassung  nicht,  was  doch  der  Gesetzgeber  nie
beabsichtigen  kann,  ein  reines  Gaukelspiel  ist).  Unterkegt  eine
Verwaltungsmassregel,  z.  B.  die  Verleihung  einer  Concession,  der
Beschlussfassung  eines  Collegiume,  so  ist  damit  schon  ohne  Weiteres
  eine  parteimässige  Handhabung  des  Verwaltungsrechts  ausgeschlossen,
  da  hierdurch  eine  Entscheidung  nach  Gründen,  welche
der  Kritik  unterliegen,  von  selbst  gegeben  ist.