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selten und nur mit Vorficht anzuwenden, auf jeden Fall
nie als ein Mittel zum Behuf der Besserung der Finanzen
zu gebrauchen, und noch weniger duͤrfen sie dem Richter
zufließen, da, wenn ex auch nur eine Quote davon zieht,
der Verdacht, als strafe er nur seines Vortheils willen, unvermeidlich
ist. Sie sind blos in den Faͤllen angemessen,
wo das Verbrechen aus Geiz begangen wird, z. B. bei Defraudationen
von Zoll? und anderen Abgaben, bei verbotenem
Wucher u. s. w. Endlich sollten sie; wo sie eingeführt
sind. nicht auf gleiche Weise den Begüterten und
Armen #treffen= sondern bei dem Ersteren, sich verhältnißmaͤßig
exheben, und niche nach baarem Gelde (dessen Werth
ein stets wechselnder ist), sondern nach dem Preise des Getreides,
als dem bis jetzt bekannten sichersten Magße des
Vermögens, bestimmt werden, c) Die Ehrenstrafen
sind eine der allerschwierigsten Apten von Strafe, denn sie
sind e) gegen viele Meuschen gar nicht brauchbar, die fast
gar keine #gssellschaftliche Ehre haben; 8) bei denen aber,
gegen die sse recht brauchbar wären, ist ihre Wirkung meist
schon eingetreten ohne besondere gesetzliche Verfügung, durch
das Faktum selbst; die öffentliche Stimme ist dem Richter
zuvorgekommem. Ueberdieß wird die Ehrenstrase 7) gar zu
leicht ein- Gegenstand des allgemeinen Muthwillens, und
verliert, insbesondere sobald sie öfters kommt, ihre Wirkung;
zu der Zeit, als in Wien viele Adeliche zum Gassenkehren
verurtheilt wurden, sah man nach einigen Jahren
die Gassenkehrenden Grafen mit ihren in Staatswagen vorbeifahrenden
Verwandten schäckern. Wehe dem Staat, der
durch die Strafe selbst das Ehrgefühl seines Volkes absiumpft!
Zuletzt wird aber auch 3) der Nebenzweck der Strafe, die
Besserung, dadurch vereitelt; die Gründe davon sind