Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

—  203  —

Erster  Nachtrag

zu  dem
zweiten  Regulative,  betreffend  die  erweiterte  Wirksamkeit  des
Neuen  landschaftlichen  Kreditvereins  für  die  Provinz  Posen,
vom  5.  November  1866.

(Gesetz.  Samml.  von  1966.  S.  671.  ff.)

1.  In  dem  bezeichneten  Regulative  lautet  fortan  der  H.  2.  wie  folgt:

Soweit  nicht  die  nachstehenden  Bestimmungen  Abweichungen  enthalten,
  gelten  auch  für  die  nach  diesem  Regulative  gewährten  Pfandbriefsdarlehen
  und  alle  durch  dieselben  begründeten  Rechtsverhältnisse  das
Statut  vom  13.  Mai  1857.  (Gesetz  Samml.  von  1857.  S.  326.  ff.)
mit  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  15.  September  1858.  (Gesetz  Samml.
von  1858.  S.  525.  ff.),  der  I.  Abschnitt  des  Regulativs  vom  24.  November
  1859.  (Gesetz  Samml.  von  1859.  S.  575.  ff.)  und  die  von  der
Generalversammlung  des  Jahres  1870.  beschlossenen  Abänderungen,
welche  gleichzeitig  mit  diesem  Nachtrage  die  landesherrliche  Genehmigung
erhalten  haben.

2.  Der  erste  Absatz  des  F.  6.  erhält  fortan  folgende  Fassung:

Das  zu  bewilligende  Darlehn  darf  die  Hälfte  des  nach  den  Vorschriften
  der  revidirten  Taxordnung  des  Reuen  landschaftlichen  Kreditvereins
ge  die  Provinz  Posen  auf  Kosten  des  Darlehnssuchers  zu  ermittelnden

erthes  des  zu  bepfandbriefenden  Gutes  nicht  übersteigen.

3.  Zusatz  zu  9.  271

Jedes  Vereinsmitglied,  welches  ein  nach  dem  Statute  vom  13.  Mai
1857.  (Gesetz  Samml.  von  1857.  S.  326.  ff.),  oder  nach  dem  Regulative
vom  5.  November  1866.  (Gesetz  Samml.  von  1866.  S.  671.  ff.),  oder
nach  beiden  mit  Pfandbriefen  beliehenes  Gut  besitzt,  ist  berechtigt,  auf
Grund  einer  nach  der  revidirten  Taxordnung  aufzustellenden  neuen  Taxe
ein  Ergänzungsdarlehn  aufzunehmen,  wenn  auch  keine  der  im  F.  27.
des  Regulativs  vom  5.  November  1866.  unter  a.  b.  und  c.  vorgeschriebenen
  Bedingungen  vorhanden  ist.

Mit  diesem  Ergänzungsdarlehn  tritt  der  Darlehnsnehmer  in  die
Jahresgesellschaft  des  laufenden  Jahres,  in  welchem  das  Darlehn  aufgenommen
  wird,  als  Mitglied  ein.

Our.  7816.)  26°  Re-