Volltext : Friedens-Vertrag von Versailles.

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8.  10.

Am  Schlusse  der  Visitation  hat  der  Visitator  in  einer  gemeinschaftlichen  Verhandlung
  mit  dem  Oberamtmann  beziehungsweise  dem  Oberamtsarzt  sowohl  seine  eigenen
Wahrnehmungen  und  Befunde,  als  auch  die  nach  §.  5  Absatz  1  zur  Sprache  gekommenen
Wünsche  und  Beschwerden,  soweit  nicht  von  dem  Oberamt  bereits  das  erforderliche  angeordnet
  worden  ist,  eingehend  zu  erörtern  und  hiedurch  den  Rezeßentwurf  (§.  11  Ziff.  6)
vorzubereiten,  ferner  die  besonderen  Desiderien  des  Oberamtmanns,  beziehungsweise  des
Oberamtsarzts,  nöthigenfalls  unter  Verweisung  auf  die  besonderen  dem  Visitator  einzuhändigenden
  schriftlichen  Erklärungen  dieser  Beamten,  aufzunehmen  und  das  Protokoll
durch  dieselben  beurkunden  zu  lassen.

C.  11.

Ueber  das  Gesammtergebniß  hat  der  Visitator  einen  schriftlichen  Bericht  an  das
Medizinalkollegium  spätestens  drei  Wochen  nach  der  Visitation,  beziehungsweise  bei  mehreren
  sich  unmittelbar  folgenden  Visitationen  drei  Wochen  nach  Beendigung  der  letzten,
zu  erstatten  und  sich  in  diesem  auszusprechen  über:

1)  die  Zeit  und  den  Gang  der  Visitation;

2)  die  Amtsthätigkeit  des  Oberamts  in  Absicht  auf  Medizinalpolizei  und  öffentliche

Gesundheitspflege;

3)  deßgleichen  des  Oberamtsphysikats  und  speziell  dessen  Geschäftsführung;

4)  seine  Wahrnehmungen  und  Erhebungen  in  Bezug  auf  die  Versorgung  des  Oberamtsbezirks
  mit  dem  nothwendigen  Heil=  und  Hilfspersonal  und  dessen  Oualifikation
  und  Leistungen,  namentlich  auch  in  Betreff  des  Impfgeschäfts;

5)  den  Zustand  der  Oberamtsstadt  und  der  besuchten  Amtsorte  in  Absicht  auf  die
Anforderungen  der  Medizinalpolizei  und  öffentlichen  Gesundheitspflege  im  Allgemeinen;


6)  die  nöthigen  Vorkehrungen  zur  Beseitigung  der  vorgefundenen  medizinalpolizeilichen
und  hygienischen  Mängel  und  Gebrechen  in  der  Form  eines  motivirten  Rezeßentwurfs.

Anderweitige  Anträge,  zu  welchen  sich  der  Visitator  etwa  veranlaßt  findet,  sind
als  Anhang  zu  dem  Rezeßentwurf  aufzuführen.

S.  12.

Das  Medizinalkollegium  hat  das  Protokoll  sammt  Visitationsbericht  nach  vorgängiger

Prüfung  und  unter  Anfügung  seiner  Bemerkungen  und  Anträge  binnen  drei  Wochen  der
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