50, Schutztruppe in Deutsch-Ostafrika 1891. 189
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
8 7. Bei Bemegssung der Höhe der Pension bleiben die
Bezüge in der Schutztruppe ausser betracht. Hingichtlich der
Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere
und oberen Beamten gelten als pensgionsfähiges Diensteinkommen
die Gebührnisse, welche nach ihrem Dienstalter und
ihrer Charge in der kaisSerlichen Marine zustehen würden.
Als penslonsfähiges Diensteinkommen gilt:
für den Oberbüchsenmacher der Betrag von 2200 Mark,
für Feldwebel der Betrag von . . . . . 2000 -
für BüchsSenmacher, Sergeanten, Unteroffiziere
und Lazaretgehülfen der Betrag von . . 1600 -
und für das Sonstige Personal der Schutztruppe
der Betrag von . . . . . . . 1200 -
jährlich.
8. Die Bemesgung der Pengion der Persanen des Soldaten-Standes
der Unterklassen erfolgt unbeschadet ihres Anspruchs auf
PensionSerh öhung und den Zivilversorgungsschein nach den Be-Stimmungen
des Reichsbeamtengesetzes, 80ofern es für Sie günstiger iSt.
S 9. Jeder Offizier, Ingenieur des Soldatenstandes, Deckoffizier,
Sanitätsoffizier oder obere Beamte, welcher nachweislich
durch den Dienst in der Schutztruppe invalide und zur Fortsetzung
des aktiven Militär- oder Seedienstes unfähig geworden ist, erhält
an Stelle der im 8 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorge-Schenen
Pensgiongerhöhung eine Erhöhung der Pengion, welche
beträgt:
a) 1020 Mark jährlich, wenn die Pensionierung aus der Charge
eines Deckoffiziers, beziehungsweise eines Lieutenants oder
Hauptmanns (Kapitän-Lieutenants) I1. Klasse oder, bei oberen
Beamten, aus einem pensgionsfähigen Diensteinkommen von
weniger als 3600 Mark erfolgt,
b) 750 Mark jährlich, wenn die Pensionierung aus einer anderen
militärischen Charge (8 7) oder, bei oberen Beamten, aus
einem pengionsfähigen Diensteinkommen von 3600 Mark und
darüber erfolgt.
Militärpersonen der Unterklassen, welche in der vorbezeichneten
Weise ganz invalide geworden gind, erhalten an Stelle der
im 8 71 a a. OÖ. vorgegehenen Zulage eine PenSionserhöhung von
jährlich 300 Mark.
Für diejenigen, welche der Schutztruppe obne Unterbrechung
länger als drei Jahre angehört haben, findet für jedes weitere
volle Dienstjahr eine Steigerung der PensSiongerhöhung um ein
Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrages statt.
8 10. Bei denjenigen aus dem Dienst der kaiserlichen Schutztruppe
Scheidenden Personen, welche derselben ununterbrochen
mindestens Zwölf volle Jahre angehört haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.