Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

50,  Schutztruppe  in  Deutsch-Ostafrika  1891.  189

oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  im  Einvernehmen
mit  dem  Reichskanzler  (Reichs-Marine-Amt).

8  7.  Bei  Bemegssung  der  Höhe  der  Pension  bleiben  die
Bezüge  in  der  Schutztruppe  ausser  betracht.  Hingichtlich  der
Offiziere,  Ingenieure  des  Soldatenstandes,  Deckoffiziere,  Sanitätsoffiziere
  und  oberen  Beamten  gelten  als  pensgionsfähiges  Diensteinkommen
  die  Gebührnisse,  welche  nach  ihrem  Dienstalter  und
ihrer  Charge  in  der  kaisSerlichen  Marine  zustehen  würden.

Als  penslonsfähiges  Diensteinkommen  gilt:

für  den  Oberbüchsenmacher  der  Betrag  von  2200  Mark,
für  Feldwebel  der  Betrag  von  .  .  .  .  .  2000  -
für  BüchsSenmacher,  Sergeanten,  Unteroffiziere

und  Lazaretgehülfen  der  Betrag  von  .  .  1600  -
und  für  das  Sonstige  Personal  der  Schutztruppe

  der  Betrag  von  .  .  .  .  .  .  .  1200  -

jährlich.

8.  Die  Bemesgung  der  Pengion  der  Persanen  des  Soldaten-Standes
  der  Unterklassen  erfolgt  unbeschadet  ihres  Anspruchs  auf
PensionSerh  öhung  und  den  Zivilversorgungsschein  nach  den  Be-Stimmungen
  des  Reichsbeamtengesetzes,  80ofern  es  für  Sie  günstiger  iSt.

S  9.  Jeder  Offizier,  Ingenieur  des  Soldatenstandes,  Deckoffizier,
  Sanitätsoffizier  oder  obere  Beamte,  welcher  nachweislich
durch  den  Dienst  in  der  Schutztruppe  invalide  und  zur  Fortsetzung
des  aktiven  Militär-  oder  Seedienstes  unfähig  geworden  ist,  erhält
an  Stelle  der  im  8  12  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  vorge-Schenen
  Pensgiongerhöhung  eine  Erhöhung  der  Pengion,  welche
beträgt:

a)  1020  Mark  jährlich,  wenn  die  Pensionierung  aus  der  Charge
eines  Deckoffiziers,  beziehungsweise  eines  Lieutenants  oder
Hauptmanns  (Kapitän-Lieutenants)  I1.  Klasse  oder,  bei  oberen
Beamten,  aus  einem  pensgionsfähigen  Diensteinkommen  von
weniger  als  3600  Mark  erfolgt,

b)  750  Mark  jährlich,  wenn  die  Pensionierung  aus  einer  anderen
militärischen  Charge  (8  7)  oder,  bei  oberen  Beamten,  aus
einem  pengionsfähigen  Diensteinkommen  von  3600  Mark  und
darüber  erfolgt.

Militärpersonen  der  Unterklassen,  welche  in  der  vorbezeichneten
  Weise  ganz  invalide  geworden  gind,  erhalten  an  Stelle  der
im  8  71  a  a.  OÖ.  vorgegehenen  Zulage  eine  PenSionserhöhung  von
jährlich  300  Mark.

Für  diejenigen,  welche  der  Schutztruppe  obne  Unterbrechung
länger  als  drei  Jahre  angehört  haben,  findet  für  jedes  weitere
volle  Dienstjahr  eine  Steigerung  der  PensSiongerhöhung  um  ein
Sechstel  bis  zur  Erreichung  des  Doppelbetrages  statt.

8  10.  Bei  denjenigen  aus  dem  Dienst  der  kaiserlichen  Schutztruppe
  Scheidenden  Personen,  welche  derselben  ununterbrochen
mindestens  Zwölf  volle  Jahre  angehört  haben,  ist  eingetretene
Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.