$ 98. Deutsche Kriegsschäd ht hung im Weltkrieg. 453
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C. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs
nach bisherigem Recht wird sowohl von den deutschen wie
von den österreichischen Gerichten grundsätzlich verneint. Da der
Rechtsweg für Klagen gegen Reich oder Staat für unzulässig- erklärt
wurde (oben B.), so wurde diese Frage immer nur mittelbar
entschieden, nämlich gelegentlich der Pfändung von angeblichen Ersatzansprüchen
gegen den Fiskus wegen erlittener Kriegsschäden
vonseiten des Gläubigers des Ersatzberechtigten. Es handelt sich
dabei vielfach auch um die Frage, ob die nach der in $ 35 KLG.
in Aussicht gestellten Sondergesetzgebung des Deutschen Reichs zu
erwartenden Ersatzansprüche bereits gegenwärtig einen dem Zugriff
des Gläubigers offenstehenden Bestandteil des Vermögens seines
Schuldners bilden. Während Landsberg?) diese künftigen, nur als
möglich vorausgesetzten und erhofften Entschädigungsansprüche mit
Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts®) für
einen Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung des Geschädigten
hält und der Pfändung seiner Gläubiger unterwirft, hält die
Rechtsprechung fast durchgängig an der Unzulässigkeit einer Abtretung
oder Pfändung fest, weil vor Erlaß des Entschädigungsgesetzes
ein der Verfügung und dem Zugriff zugänglicher ' Anspruch
weder nach Grund noch nach Umfang vorhanden sei. Dies gilt
auch für die von der Reichsent ion ($S. 10:2) zu
ang ılenden Ansprüche aus Beschlagnahmen im feindlichen Ausan
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D. Die Anwendbarkeit der Beamtenhaftungsge
setze,
insbesondere des Reichsbeamtenhaft t vom 22. Mai
1910, das auch auf die Handlungen von Militärpersonen anwendbar
ist,*) ist in mehreren Entscheidungen erörtert worden.
5) Landsberg, Zur Geltendmachung der Aneprüche aus Kriegsleistungen
(JurMonatsschr. für Posen 1915 S. 8).
©) Vgl. RGZ. 55 334 (Abtretbarkeit einer künftigen Forderung, zu der noch
nicht einmal ein Grund vorhanden war, eines als möglich vorauszusetzenden Werk--
chnane hs Te eimem noch garnicht abgeschlossenen Werkverirag) und da-G2.
168 und 75 227 (Wirksamkeit, der Vorausverfügung nur bei in-Kellicher
Beiumnberki des künftigen Rechte), 74 82, 82 227.
7) Vgl. I 8. 27610, und dazu den Beschlaß des OLG. Königsberg vom
14. 12. 1916 D3z. 1917 S. 148).
„Ueber die Pfändberkeit von Kri üchen nach österreichischen
Haber, Die Keiogsentschkdffungseumme als Exekutionk-Angritteähiekt
t für hypothezierte Forderungen (Gerichtshalle 1915 No. 23 und 24).
®) Bei solchen Prozessen aus einer uneraubten Handlung der Organe der
Militärverwaltung oder einer Amtepflichtrerletzung eines Beamten oder einer Perso
des Soldatenstandes wird der Reichsmilitärfiakus durch die nach den bestehenden
Dienstvorschriften zur allgemeinen Vertretung dieses Fiskus berufenen
insoweit ‚ertreten, ale der Gegenstand dee Rechtgetzeite eime Handlung oder Unterlassung
Beamten oder einer Person des Soldatenstandes ihres Mae 02
bereiche betrifft (Era des Preuß. Kriegsministers vom 18. September 19
Armeeverordnungsblatt S. 469, PrJustMinBl. 9. 325).
Die Vertretung des Reichamilitärfiekus in Schadenfällen, die durch Luftfahrzeug«
verursacht eind, ist durch Erlaß des Preuß. Kriegsministere vom