Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenter Jahrgang. 1846. (7)

1846.  45

XIV.  Verordnu#ng

wegen  Einführung  der  Breite  des  Wagengeleises  (der  Spurweste)  von  4  zuß
4  Zoll  Rheinisch  in  den  unterberrschaftlichen  Gebietstheilen,
d.  d.  26.  Juny  1846.

Wir  Friebrich  Göünther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu
Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg
  und  Blankenburg  u.  s.  w.  verordnen  hiermit  nach  vernommenem  Gutachten
  Unserer  Behörden,  so  wie  der  unterherrschaftlichen  bandtagsabgeordncten,
  für  die  Unterherrschaft  des  Fürstenthums  wie  folgt:

g.  1.

Von  dem  Tage  der  Publication  dieser  Verordnung  ab,  sollen  die  Achsen
an  neuen  Kutsch-,  Fracht-,  landwirthschaftlichen  und  allen  sonstigen  Arten
von  Wagen  dergestalt  angefertigt  werden,  daß  die  Breite  des  Wagengeleises
(die  Spurweite)  von  der  Mitte  der  Felge  des  einen  bis  zur  Mitte  der  Felge
des  andern  Rades  4  Fuß  4  Zoll  rheinisch  beträgt.  *-8.

  2.

Den'  Wagnern,  Schmieden  und  andern  Hundwerkern,  welche  sich  mit
dieser  Fabrication  beschäftigen,  wird  bei  einer  Strafe  von  3  Thalern  verboten,
  eine  Achse  wider  die  Vorschriften  des  vorstehenden  §.  1.  anzuferkigen  oder
einzurichten.

—*
Nach  dem  Ablaufe  von  Zehn  Jahren,  von  Publication  dieser  Verordnung,
  soll  in  Unserer  Unterhertschaft  kein  Wagen  gebraucht  werden,  welcher
die  im  F.  1.  festgesetzte  Spurweite  nicht  hat.

8.  1.

Wer  sich  nach  Ablauf  der  im  §.  3.  bestimmten  Frist  eines  Fuhrwerks  bedient,
  welchem  die  in  §F.  1.  bestimmte  Einrichtung  mangelt,  soll  durch  die  Gensd'armerie,
  die  Polizei-  und  Wegebeamten  angehalten,  zur  naͤchsten  Ortsobrigkeit
  gebracht  und  in  eine  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thaler  genommen  werden,
welche  Strafe  in  Wiederholungofällen  zu  verdoppeln  ist.