Metadata : Commentar zur Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.

202  V.  Reichstag.  (Art.  23.
bleibt  er,  soweit  dieser  Bericht  nicht  den  öffentlichen  Verhandlungen  entnommen
ist,  haftbar.

Vgl.  den  entsprechenden  §  12  des  Reichsstrafgesetzbuches.

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Competenz  des  Reiches
Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrathe
resp.  Reichskanzler  zu  überweisen.

I.  Artikel  23  gibt  dem  Reichstage  das  Recht  der  Gesetzesanregung  mit
den  Worten:  „Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Competenz  des
Reiches  Gesetze  vorzuschlagen“;  d.  h.  also:  überall  da,  wo  das  Reich  Gesetze
erlassen  kann,  kann  auch  der  Reichstag  Gesetze  beantragen.  Das  Reich  kann
aber  sowohl  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  nach  den  Artikeln  4,  11,  18,  20,
69  u.  s.  w.  der  Verfassung  als  auch  zur  Ausdehnung  dieser  Zuständigkeit
nach  Artikel  78  Gesetze  erlassen.

Daraus  folgt,  daß  auch  die  Anregung  zu  Verfassungsänderungen  vom
Reichstage  ausgehen  kann.

Für  diese  Auslegung  sprechen  auch  die  Verhandlungen  des  verfassungberathenden
  Reichstages  (Sten.  Ber.  S.  352).  In  Artikel  7  Absatz  II  des
Entwurfes  der  norddeutschen  Verfassung  wurde  nemlich  der  Satz:  „Die
Beschlußfassung  erfolgt  mit  einfacher  Mehrheit,  mit  Ausnahme  von  Beschlüssen
  über  Verfassungsänderungen,  welche  zwei  Drittel
der  Stimmen  erfordern,  gerade  deshalb  durch  Artikel  78  ersetzt,  weil
jene  Fassung  für  die  Fälle  von  Verfassungsänderungen  die  Zustimmung  oder
doch  das  Anregungsrecht  des  Reichstages  auszuschließen  schien.  Vgl.  auch
Reichstagsverhandlungen  von  1869,  Sten.  Ber.  S.  446,  649.  Hiersemenzel
  S.  212  ff.,  F.  Thudichum,  Verfassungsrecht  des  Nordd.  Bundes
S.  215  f.,  L.  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs  1  S.  265  ff.

Streitig  ist  die  Frage,  ob  über  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Reichszuständigkeit
  nicht  erstreckt,  Anträge  durch  den  Reichstag  unmittelbar  in  der
Form  ausgearbeiteter  Gesetzentwürfe  gestellt  werden  können,  oder  ob  der  Zweck
solcher  Anträge  nur  mittelbar  durch  Anregung  einer  Verfassungsänderung  erstrebt
  werden  kann.  Ich  habe  diese  Frage  in  der  1.  Auflage  S.  151  im
letzteren  Sinne  beantwortet.  Doch  habe  ich  mich  nunmehr  davon  überzeugt,
daß  es  keine  innere  Berechtigung  hat,  in  Bezug  auf  die  Form  der  Initiative
einen  Unterschied  zu  machen.  Man  muß  dem  Reichstage  das  Initiativrecht
außerhalb  der  Reichszuständigkeit  entweder  ganz  versagen  oder  ganz  zugestehen.
Die  Sache  hat  in  Bezug  auf  die  thatsächlichen  Wirkungen  nicht  viel  auf  sich;
denn  der  Bundesrath  kann,  was  ihm  nicht  gefällt,  allemal  ablehnen.  Bgl.
hieher  P.  Laband  I  S.  510  f.,  wo  auch  die  Meinungen  der  Schriftsteller
angegeben  sind;  A.  Hänel,  Studien  zum  Deutschen  Staatsrecht  I  S.  160
Anm.  40,  256  Anm.  7.