202 V. Reichstag. (Art. 23.
bleibt er, soweit dieser Bericht nicht den öffentlichen Verhandlungen entnommen
ist, haftbar.
Vgl. den entsprechenden § 12 des Reichsstrafgesetzbuches.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des Reiches
Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe
resp. Reichskanzler zu überweisen.
I. Artikel 23 gibt dem Reichstage das Recht der Gesetzesanregung mit
den Worten: „Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Competenz des
Reiches Gesetze vorzuschlagen“; d. h. also: überall da, wo das Reich Gesetze
erlassen kann, kann auch der Reichstag Gesetze beantragen. Das Reich kann
aber sowohl innerhalb seiner Zuständigkeit nach den Artikeln 4, 11, 18, 20,
69 u. s. w. der Verfassung als auch zur Ausdehnung dieser Zuständigkeit
nach Artikel 78 Gesetze erlassen.
Daraus folgt, daß auch die Anregung zu Verfassungsänderungen vom
Reichstage ausgehen kann.
Für diese Auslegung sprechen auch die Verhandlungen des verfassungberathenden
Reichstages (Sten. Ber. S. 352). In Artikel 7 Absatz II des
Entwurfes der norddeutschen Verfassung wurde nemlich der Satz: „Die
Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen
über Verfassungsänderungen, welche zwei Drittel
der Stimmen erfordern, gerade deshalb durch Artikel 78 ersetzt, weil
jene Fassung für die Fälle von Verfassungsänderungen die Zustimmung oder
doch das Anregungsrecht des Reichstages auszuschließen schien. Vgl. auch
Reichstagsverhandlungen von 1869, Sten. Ber. S. 446, 649. Hiersemenzel
S. 212 ff., F. Thudichum, Verfassungsrecht des Nordd. Bundes
S. 215 f., L. v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reichs 1 S. 265 ff.
Streitig ist die Frage, ob über Gegenstände, auf welche sich die Reichszuständigkeit
nicht erstreckt, Anträge durch den Reichstag unmittelbar in der
Form ausgearbeiteter Gesetzentwürfe gestellt werden können, oder ob der Zweck
solcher Anträge nur mittelbar durch Anregung einer Verfassungsänderung erstrebt
werden kann. Ich habe diese Frage in der 1. Auflage S. 151 im
letzteren Sinne beantwortet. Doch habe ich mich nunmehr davon überzeugt,
daß es keine innere Berechtigung hat, in Bezug auf die Form der Initiative
einen Unterschied zu machen. Man muß dem Reichstage das Initiativrecht
außerhalb der Reichszuständigkeit entweder ganz versagen oder ganz zugestehen.
Die Sache hat in Bezug auf die thatsächlichen Wirkungen nicht viel auf sich;
denn der Bundesrath kann, was ihm nicht gefällt, allemal ablehnen. Bgl.
hieher P. Laband I S. 510 f., wo auch die Meinungen der Schriftsteller
angegeben sind; A. Hänel, Studien zum Deutschen Staatsrecht I S. 160
Anm. 40, 256 Anm. 7.