Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

Raosend
be

Behandlung
undestellbarer
Poslsendungen
  am
Bes#im.
mungsorte.

IV.  Wo  die  Postverwaltung  die  Beslellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe  oder
von  Sendungen  mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die  obigen  Vestimmungen
nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt  alsdann  die  Aushändigung  der  gewöhnlichen
Packete  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  F.  34  Abs.  Il,  wogegen  die  Bestellung  der
Sendungen  mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen  Packele  und  der  Postanweisungsbebeträge
  an  den  Adressaten  oder  an  dessen  Bevollmächtigten  gegen  Qnittung  desselben
stattfindet.

§5  38.

!1.  Hat  der  Adressat  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert,  und  ist  sein

neuer  Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  und  eingeschriebene

riefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  serner  Postamweisungen  nachgesendet,
wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen
  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung  oder  die
Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnele
  Person  verlangt  hat

II.  Bei  Packeten,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit  Postvorschüssen,
  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener
Sicherheit  für  Porto  und  Auslagen,  auch  des  Adressaten.  Der  Adressat  ist,  wenn  nicht
schon  der  Absender  die  Nachsendung  verlangt  hat,  von  dem  Vorliegen  einer  Sendung
amtlich  und  portofrei  in  Kenntniß  zu  setzen.

III.  Für  Packele,  für  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  Briese  mit  Yostvorschuß
wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und  bz.  auch  die  Versichernngsgekuhr  von
Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  Ageschtagen:  der  „rtuch  von  10  wird
jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer
Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postemreilnd  ,  Postauftrags-  und  Postvorschuß-Gebühren
werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeitung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe
der  Bezugszeit  die  Ueberweisung  der  Zeilung  auf  eine  andere  Postanstalt  verlangt,  so
erfolgt  die  Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  Die  Ueberweisungsgebühr
kommt  ebenso  oft  in  Ansatz,  als  der  Bezieher  im  Laufe  der  Bezugszeit  die  Bestimmungs-Postanstalt
  gewechselt  zu  sehen  wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem
Orte  überwiesen  wird,  wo  der  Bezug  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige
  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

8.  39.
J.  Postsendungen  sind  für  unbeslellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Adressat  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
  nach  den  Vorschriften  im  §.  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigerl  wird;

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht
binnen  3  Monate,  vom  Tage.  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post
abgeholt  wird;