„Londoner Seerechts-Deklaratlon“ gewesen, welche gewisse Zweifels
fragen noch schärfer formulierte, aber daneden anerkannte, daß die von ihr
niedergelegte Regelung „lm wesentlichen den allgemeln anerkannten Grundsätzen
des internationalen Rechte entspräche“.
Wichtig war unter den Festsetzungen dieser Deklaration vor allem eine Bestimmung,
welche das Recht der Kriegfübrenden, in den Handel der Neutralen
einzugrelfen, ausdrücklich auf dle Verfrachtung von eigentllchem
Kriegematerial beschränkte.
Als dliese Deklaration den gesetzgebenden Körperschaften Englands zur
Natifikation vorgelegt wurde, erhod das Oderhaus Einspruch, weil diese Festsetzung
den englischen Interessen nicht genügend Rechnung tragel Daraufble
lehnte England die Unterzelchnung der von ihm selbst herdeigeführten Londoner
Deklaration offiziell ad! An die Pariser Deklaration ader blleb es selbstverständllch
auch unter dlesen Umständen gebunden!
Nach Krlegsausbruch, am 20. Jugust 1914, erließ es eine Erkläcung zur
Londoner Deklaratlon, es wolle sie „lm allgemeinen annehmen, doch mit gewlssen
Adauderungen und Zusätzen, die es undedingt für notwendig erachte,
um dle Operatlonen zur See wleksam durchzufübren“! Das will sagen, es deblelt
sich volle Handlungefreihelt vor.
Und da es die Macht besaß — so konnte es ungestraft alle Bestimmungen
des „Seekriegsrechts“ über den Haufen werfen, um glelchzeltig ihre strenge
Innehaltung von seinen Feinden zu verlangen! Einen wirksamen Einspruch
batte es nicht zu defürchten, da alle Seemächte von Bedeutung seine Verbündeten
waren — alle die auf die Verelnigten Staaten von Nordamerika —,
ader das ist eln desonderes Kapitel.
Solange sich England an die von ihm selder unterzeichneten Satzungen
des Dölkerrechtes hielt, war elne vollständlge Blockade der Mittelmächte nicht
durchführdar. Die Felndinächte konnten versuchen, unsere Seeküsten „effektiv“
zu blockieren. Um das durchzuführen, hätten sie zunächst die Seemacht der
Mittelmächte vernichten müssen. Denn deren Aufgabe destand ja neben dem
Schutze ihrer Küsten vor feindlicher Landung vor allem auch in der Berhinde--rung
einer „effektiven Blockade". Aber seldst wenn sie deseltigt war und die
Blockade durchgeführt — so waren die Mittelmächte vom frelen Weltverkehr
noch durchaus nicht völllg adgeschnitten. Denn die drei Fronten umspannten
ja noch keineswege das ganze Ländergediet der Mittelmächte. Von der Türkel
sel hler einmal abgesehen. Ader die Niederlande, die Schweiz, sowic elnstweilen
noch Italien und Rumänien waren neutral. Ihnen dlieb es unverwehrt, uns
üder ihre Landesgrenzen hluüder sogar fertiges Kriegematerlal zu liefern.
Außerdem ader waren sle nach Völkerrecht befugt, jede Art von Rohmaterlalien
une zuzuführen und solches auch von Udersee auf dem Umwege üder ihre Länder
für uns zu dezlehen und uns zu üdermitteln.
Auf dlese Rechtelage hatten sich wohl auch die politischen wie dle militärischen
Leitinstanzen der Mittelmächte verlassen, als sie es verabsäumt hatten,
sich auf einen Belagerungskrieg einzurichten, del dem wir so gut wle vollständig
vom freien Weltverkehr abgeschlossen werden könnten. Obwohl doch Englonde
Verhalten nach der Londoner Deklaration hätte stutzig machen müssen
184