Full text : Der Weltbrand. Deutschlands Tragödie 1914-1918. Erster Band. (1)

„Londoner  Seerechts-Deklaratlon“  gewesen,  welche  gewisse  Zweifels
fragen  noch  schärfer  formulierte,  aber  daneden  anerkannte,  daß  die  von  ihr
niedergelegte  Regelung  „lm  wesentlichen  den  allgemeln  anerkannten  Grundsätzen
  des  internationalen  Rechte  entspräche“.

Wichtig  war  unter  den  Festsetzungen  dieser  Deklaration  vor  allem  eine  Bestimmung,
  welche  das  Recht  der  Kriegfübrenden,  in  den  Handel  der  Neutralen
  einzugrelfen,  ausdrücklich  auf  dle  Verfrachtung  von  eigentllchem
Kriegematerial  beschränkte.

Als  dliese  Deklaration  den  gesetzgebenden  Körperschaften  Englands  zur
Natifikation  vorgelegt  wurde,  erhod  das  Oderhaus  Einspruch,  weil  diese  Festsetzung
  den  englischen  Interessen  nicht  genügend  Rechnung  tragel  Daraufble
lehnte  England  die  Unterzelchnung  der  von  ihm  selbst  herdeigeführten  Londoner
Deklaration  offiziell  ad!  An  die  Pariser  Deklaration  ader  blleb  es  selbstverständllch
  auch  unter  dlesen  Umständen  gebunden!

Nach  Krlegsausbruch,  am  20.  Jugust  1914,  erließ  es  eine  Erkläcung  zur
Londoner  Deklaratlon,  es  wolle  sie  „lm  allgemeinen  annehmen,  doch  mit  gewlssen
  Adauderungen  und  Zusätzen,  die  es  undedingt  für  notwendig  erachte,
um  dle  Operatlonen  zur  See  wleksam  durchzufübren“!  Das  will  sagen,  es  deblelt
  sich  volle  Handlungefreihelt  vor.

Und  da  es  die  Macht  besaß  —  so  konnte  es  ungestraft  alle  Bestimmungen
des  „Seekriegsrechts“  über  den  Haufen  werfen,  um  glelchzeltig  ihre  strenge
Innehaltung  von  seinen  Feinden  zu  verlangen!  Einen  wirksamen  Einspruch
batte  es  nicht  zu  defürchten,  da  alle  Seemächte  von  Bedeutung  seine  Verbündeten
  waren  —  alle  die  auf  die  Verelnigten  Staaten  von  Nordamerika  —,
ader  das  ist  eln  desonderes  Kapitel.

Solange  sich  England  an  die  von  ihm  selder  unterzeichneten  Satzungen
des  Dölkerrechtes  hielt,  war  elne  vollständlge  Blockade  der  Mittelmächte  nicht
durchführdar.  Die  Felndinächte  konnten  versuchen,  unsere  Seeküsten  „effektiv“
zu  blockieren.  Um  das  durchzuführen,  hätten  sie  zunächst  die  Seemacht  der
Mittelmächte  vernichten  müssen.  Denn  deren  Aufgabe  destand  ja  neben  dem
Schutze  ihrer  Küsten  vor  feindlicher  Landung  vor  allem  auch  in  der  Berhinde--rung
  einer  „effektiven  Blockade".  Aber  seldst  wenn  sie  deseltigt  war  und  die
Blockade  durchgeführt  —  so  waren  die  Mittelmächte  vom  frelen  Weltverkehr
noch  durchaus  nicht  völllg  adgeschnitten.  Denn  die  drei  Fronten  umspannten
ja  noch  keineswege  das  ganze  Ländergediet  der  Mittelmächte.  Von  der  Türkel
sel  hler  einmal  abgesehen.  Ader  die  Niederlande,  die  Schweiz,  sowic  elnstweilen
noch  Italien  und  Rumänien  waren  neutral.  Ihnen  dlieb  es  unverwehrt,  uns
üder  ihre  Landesgrenzen  hluüder  sogar  fertiges  Kriegematerlal  zu  liefern.
Außerdem  ader  waren  sle  nach  Völkerrecht  befugt,  jede  Art  von  Rohmaterlalien
une  zuzuführen  und  solches  auch  von  Udersee  auf  dem  Umwege  üder  ihre  Länder
für  uns  zu  dezlehen  und  uns  zu  üdermitteln.

Auf  dlese  Rechtelage  hatten  sich  wohl  auch  die  politischen  wie  dle  militärischen
  Leitinstanzen  der  Mittelmächte  verlassen,  als  sie  es  verabsäumt  hatten,
sich  auf  einen  Belagerungskrieg  einzurichten,  del  dem  wir  so  gut  wle  vollständig
vom  freien  Weltverkehr  abgeschlossen  werden  könnten.  Obwohl  doch  Englonde
Verhalten  nach  der  Londoner  Deklaration  hätte  stutzig  machen  müssen

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