Full text : Das Legitimitätsprincip.

306.

e)  Verordnung,  die  Erhebung  der  direkten  Steuer  für  das  erste  Drittheil  des  Erats-Jahrs  1512
betreffend.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  Ksnig  von  Württembers.

Unter  Hinweisung  auf  das  Gesetz  vom
25.  Febr.  3  336  (Reg.  Bl.  S.  99)  wedurch
  die  dlrekte  Steuer  für  das  Etats=Jahr
  1812  auf  r,40%%„%00  fl.  feskgesetzt
worden  ist,  und  unter  Bezlehung  auf  die
Berfassungs-Urkunde  H.##124  verordnen.
Wir  nach  Anhdrung  Unseres  Geheimen
Raths  wie  folgt:

hb  1.

Dle  direkte  Steuer  soll  in  dem  blsbersgen
Betrage  auf  die  oler  Tersten.  Monate  des?
Etats-Jahre  1622  auf  Abrechnung  künfesiger
  Verwilligung  erboben  werden.

11.
Die  hiernach  einzuhebende  Summe  von

achtmal  hundert  tausend  Gulden  ist
sofort  zu  repartiren,  hrrihmmlscher  Maßen
einzuziehen  und  an  die  Haupt-  Staots-Kasse
  einzusenden.

Unser  Ministerlum  der  Finanzen  ist
mit  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
  ·

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Juni  1820x“n

Wilherlm.
Der  provsforische  Chef  des

lusaz-  Dro##tnents  2##

v.  Weckberlin.

Auf  Befehl  des  Kbalgs:
der  Staats-Sekret##t
v.  Vellnagel.

d)  *—  die  Erhebung  der  birekten  Steuer  für  das  weite  Drittheil  des  Etats-Jahrs  183  33
betressend.

Wilheim,
don  Gottes  Gnaden  Köntg  von  Würktemberg.

Um  bei  der  angeordneten  Vertagung
der  Stände  Unseres  Kbnigreschs  bis  zum
1.  Dez.  d.  J.  jede  dem  laufenden  Dienste
der  Staats=  Verwaltung  nachtheilige  Stsrung
  zu.  beselligen,  verordnen  und  versügen

Wlir  unter  Bezlehung  auf  Unsere  Vesordnung
  vom'  beutüise  Tage,  *  oben
Lit.  c)  nach!  Anbbrung  Unsetes  Elbeimen
  Ralhs  und  unter  Sustlhmunf  Unsr
  getreuen  Stände,  wie  folgt: