306.
e) Verordnung, die Erhebung der direkten Steuer für das erste Drittheil des Erats-Jahrs 1512
betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Ksnig von Württembers.
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom
25. Febr. 3 336 (Reg. Bl. S. 99) wedurch
die dlrekte Steuer für das Etats=Jahr
1812 auf r,40%%„%00 fl. feskgesetzt
worden ist, und unter Bezlehung auf die
Berfassungs-Urkunde H.##124 verordnen.
Wir nach Anhdrung Unseres Geheimen
Raths wie folgt:
hb 1.
Dle direkte Steuer soll in dem blsbersgen
Betrage auf die oler Tersten. Monate des?
Etats-Jahre 1622 auf Abrechnung künfesiger
Verwilligung erboben werden.
11.
Die hiernach einzuhebende Summe von
achtmal hundert tausend Gulden ist
sofort zu repartiren, hrrihmmlscher Maßen
einzuziehen und an die Haupt- Staots-Kasse
einzusenden.
Unser Ministerlum der Finanzen ist
mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
·
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1820x“n
Wilherlm.
Der provsforische Chef des
lusaz- Dro##tnents 2##
v. Weckberlin.
Auf Befehl des Kbalgs:
der Staats-Sekret##t
v. Vellnagel.
d) *— die Erhebung der birekten Steuer für das weite Drittheil des Etats-Jahrs 183 33
betressend.
Wilheim,
don Gottes Gnaden Köntg von Würktemberg.
Um bei der angeordneten Vertagung
der Stände Unseres Kbnigreschs bis zum
1. Dez. d. J. jede dem laufenden Dienste
der Staats= Verwaltung nachtheilige Stsrung
zu. beselligen, verordnen und versügen
Wlir unter Bezlehung auf Unsere Vesordnung
vom' beutüise Tage, * oben
Lit. c) nach! Anbbrung Unsetes Elbeimen
Ralhs und unter Sustlhmunf Unsr
getreuen Stände, wie folgt: