166 Bestimmungen über die Reifezeugnisse.
Mathematik mindestens die Note „hinlänglich“ („genügend‘) erteilt
ist (Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts
vom 3. April 188J);
zur Erwerbung der mit dem Reifezeugnis eines Realgsymnasiuns
oder eines humanistischen Gymnasiums verbundenen Rechte nach
Erlangung des Reifezeugnisses einer Oberrealschule:
a) bei Ablegung der Prüfung an einem Realgymnasium hat sich
die Prüfung (schriftliche und mündliche) auf die lateinische
Sprache zu erstrecken,
b) bei der Ablegung an einem humanistischen Gymnasium hat
die Prüfung (schriftliche und mündliche) die lateinische und
griechische Sprache zu umfassen.
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VI Im Großherzogtum Hessen:
für Jdie Zulassung
1. zur theologischen Fakultäts-Prüfung: wie in Preußen
(siche oben B. ];;
2. zur juristischen Fakultäts-Prüfung: das Reifezeugnis eines
deutschen humanistischen Gymnasiums (Prüfungsordnung für die
juristische Fakultätsprüfung vom 21. l’cbruar 1899);
3. zur l.chramtsprüfung:
a) bei den Hauptfächern Mathematik und Naturwissenschaften:
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder Realgymnasıiums
oder einer deutschen Oberrealschule,
bei den Hauptfächern Französisch und Englisch oder Geographie:
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen oder .
Realgymnastums,
bei den übrigen Hauptfächern: das Reifezeugnis eines deutschen
humanistischen Gymnasiums ($ 5 der Allerh. Verordnung vom
9. Dezember 1899);
4. zur Hochschulprüfung für das Forstfach: das Reifezeugnis
eines deutschen humanistischen oder Realgymnasiums.
b
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c
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VI In den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz:
a) im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin:
für die Zulassung
Il. zur ersten theologischen Prüfung: wie in Preussen (siche
oben B. 1.) (Verordnung vom 5. Februar 1844);