Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  33.  Die  Enteignung;  Voraussetzungen  und  Verfahren.  31.

der  Weise  eines  gewöhnlichen  Privatmannes  sich  nicht  mehr  ausscheiden
  läßt,  vielmehr  die  öffentliche  Verwaltung  sich  in  dem  staatlichen
  Grundstücke  unmittelbar  verkörpert.  Daß  es  das  gibt  und
wie  es  sich  rechtlich  gestaltet,  ist  in  der  Lehre  von  den  öffentlichen
  Sachen  genauer  darzustellen  (vgl.  unten  $$  35  u.  36).
Öffentliche  Straßen  und  Festungswerke  bieten  die  Hauptfälle.
Daß  hier  die  Enteignung  versagt,  ist  selbstverständlich,
Das,  was  sie  möglich  machte  gegen  den  Staat,  fällt  weg:  seine
privatwirtschaftliche  Erscheinung  und  damit  zusammenhängende
Stellung  unter  Untertanenrecht.  Nun  kommt  seine  eigene  Natur
zur  Geltung,  wonach  er  sich  nicht  selbst  enteignen  kann.  Nur  gegen
Untertanen  geht  die  Enteignung  und  was  ihnen  gleichgestellt  wird  ®.

"  Vgl.  Bd.  1  S.122.  Privateigentum,  privatrechtliches  Eigentum  ist  Eigentum
  nach  Untertanenrecht;  auch  der  Fiskus  kann  solches  haben  und  wird  dann
nach  Untertanenrecht  behandelt,  insbesondere  auch  enteignet.  Nur  am  öffentlichen,
d.  h.  öffentlichrechtlichen  Eigentum  findet  die  Enteignung  von  selbst  eine  rechtliche
  Grenze.  Es  gibt  jetzt  noch  viele  Juristen,  die  sich  mit  dem  Gedanken  eines
Öffentlichen  Eigentums  nicht  befreunden  können.  Wir  werden  uns  mit  ihnen
unten  $$  35  und  36  auseinanderzusetzen  haben.  Für  sie  gilt  natürlich  das  hier
Vorzutragende  von  vornherein  nicht;  sie  werden  aber  dafür  auch  hier  schon  ihre
Schwierigkeiten  bekommen  mit  dem  positiven  Recht.  Im  französischen  Enteignungsrecht
  ist  der  obige  Satz  anerkannt;  de  Lallean,  Traitö  de  l’expropr.  In.  182:
„Il  faut  done  reconnattre,  que  la  loi  (das  Enteignungsgesetz)  ne  peut  pas  s’entendre
de  Yalienation  du  domaine  publie  proprement  dit;  que  cela  serait  trop
eontraire  aux  principes  et  aux  art.  538  et  2226  du  c.  c.,  qui  consacrent  l'inalienabilitE
  et  limprescriptibilit6  du  domaine  public.  Les  objets  qui  le  composent
ne  deviennent  alienables  que  lorsqu’ils  ont  &t&  detaches  par  changement  de  nature
et  de  destination  et  qu’ils  ont  &t#  remis  aux  corps  administratifsg  pour  faire
partie  ‚des  biens  ordinaires  et  patrimoniaux.“  Grünhut,  Ent.R.  S.  76  ff.,  schließt
sich  dieser  Auffassung  an,  indem  er  bei  der  Frage,  ob  Enteignung  gegen  den  Staat
zulässig  sei,  unterscheidet  zwischen  dem  „öffentlichen  Gute“  und  dem  „Staatsgute“  ;
das  erstere,  meint  er,  sei  der  Enteignung  unzugänglich;  denn  es  diene  bereits  dem
öffentlichen  Gebrauch  und  könne  ihm  deshalb  nicht  erst  zwangsweise  gewidmet
werden.  Auch  diese  Begründung  findet  sich  bei  den  französischen  Juristen.  Sie
scheint  mir  ein  wenig  äußerlich  zu  sein  und  nicht  ganz  zutreffend.  Layer,  Prinz.
d.  Ent.  8.590  £,,  erkennt  ein  richtiges  „öffentliches  Eigentum“  an  (S.  592),  welches
als  solches,  in  der  Hand  des  Staates  wenigstens  und  zwischen  koordinierten
Gemeinwesen,  der  Enteignung  entzogen  ist  (S.  594,  595).  Bei  der  Begründung
kommt  er  aber  wieder  in  den  Bannkreis  des  „öffentlichen  Interesses“,  das  die  Entscheidung
  geben  soll:  „Die  Enteignung  bedeutet  die  Inanspruchnahme  eines  Objektes
  im  öffentlichen  Interesse  und  für  dasselbe.  Die  Sache,  die  im  öffentlichen
Eigentum  steht,  ist  aber  bereits  dem  öffentlichen  Interesse  gewidmet“  (S.  592).
Damit  gerät  bei  ihm  die  Sache  wieder  ins  „Relative“  und  ins  Unklare.  —  Man
könnte  noch  mehrere  Schriftsteller  anführen,  die  gegen  die  Enteignungsfähigkeit
des  öffentlichen  Gutes  sich  aussprechen.  Meist  stimmt  es  nicht  ganz.  Entschieden
in  dem  hier  vertretenen  Sinne:  Fleiner,  Instit.  S.  334  (die  Note  43  S.  292,  anf