Allgemeine Bestimmungen 8 6. 97
willigung von Ausnahmen eingeräumt werden. Bei den nach
5 164 des Entwurfs (Ges. § 165) einer Ausnahmebehandlung
unterworfenen Hos., Reichs= und Staatsbauten kommen alleemeinere
Interessen in Frage. Darum muß auch hier die
ispensationserteilun Leets der Kreishauptmannschaft vorbehalten
werden.“ (Begr. )
2. Uber die s——N des Dispensationsrechtes seitens
der Baupolizeibehörden hat das Min. d. J. eine VO vom
5. Juli 1900 (878 II K) erlassen, in welcher u. a. gesagt ist:
„Ohne Zweifel werden erst durch eine weise und sachgemäße
Handhabung dieses Dispensationsrechtes die Absichten
des Gesetzes voll erreicht und namentlich auch die in anderer
Weise schwer zu fassenden Ausschreitungen der zungesunden bee.
sogar gemeinschädlichen Bau= und Gr
einigermaßen einzunämmen sein. Es muß daher erwartet
werden, daß die Baupolizeibehörden sich der großen Verantwortung,
welche ihnen eine so weite Vollmacht auferlegt, jeder
zeit bewußt bleiben und ihre Entschliebungen so fassen werden,
daß sie der wahren allgemeinen Wohlfahrt und damit der
Willensmeinung des Gesetzgebers entsprechen. In dieser Beziehung
ist namentlich auch darauf hinzuweisen, daß die Begründung
des Gesetzentwurfs mit Zustimmung des Landtags
wiederholt zwischen Spekulationsbauten und solchen zum
eignen Gebrauche des Erbauers unterschieden und an einer
Stelle (Dekr. Nr. 3 S. 80) ausdrücklich bemerkt hat, daß ‚die
Baupolizeibehörde bei Ausübung des Diopensationsrechtes
zwischen diesen beiden Arten von Bauten unterscheiden dürfe
und solle. An anderer Stelle (vgl. S. 48) wird darauf hinewiesen,
daß die Anforderungen der Baupolizeibehörde im
Inreresse der Festigkeit, Feuersicherheit und Gesundheitspflege
bei dem Miethause höhere als bei dem zum eignen Gebrauche
bestimmten Hause sein und mit der Zahl der Geschosse und
Wohnungen steigen müssen. Denn es handle sich hier nicht
bloß darum, den Nachbar gegen den Nachbar und das öffentliche
Interesse gegen privaten Mißbrauch in Schutz zu nehmen,
sondern auch die zukünftigen Bewohner gegen einen Bauberrn
zu schützen, der nur ein spekulatives Werk zu seinem
eignen Vorteil und zum Vorteil des Grundbesitzers oder des
Geldgebers schafft, ohne zu seinem Bau und dessen späteren
Insassen in eine innere Beziehung zu treten. Andererseits
kann demsenigen, welcher für eigene Gebrauchszwecke baut,
ein reichliches Maß von Baufreiheit zugestanden werden.
Unter der Voraussetzung, daß die Rückhsichten der Feuer= und
Verkehrssicherheit sowie der öffentlichen Gesundheit und die
nach § 7 des Gesetzes zu erörternden und gewissenhaft abzuwägenden
Bechte und rechtlich geschützten Interessen Dritter
gewahrt bleiben, werden die baupolizeilichen Anforderungen
—
Rumpelt, Allg. Baugesetz. Handausgabe. 3. Aufl. -