Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Allgemeine  Bestimmungen  8  6.  97

willigung  von  Ausnahmen  eingeräumt  werden.  Bei  den  nach
5  164  des  Entwurfs  (Ges.  §  165)  einer  Ausnahmebehandlung
unterworfenen  Hos.,  Reichs=  und  Staatsbauten  kommen  alleemeinere
  Interessen  in  Frage.  Darum  muß  auch  hier  die
ispensationserteilun  Leets  der  Kreishauptmannschaft  vorbehalten
  werden.“  (Begr.  )

2.  Uber  die  s——N  des  Dispensationsrechtes  seitens
der  Baupolizeibehörden  hat  das  Min.  d.  J.  eine  VO  vom
5.  Juli  1900  (878  II  K)  erlassen,  in  welcher  u.  a.  gesagt  ist:

„Ohne  Zweifel  werden  erst  durch  eine  weise  und  sachgemäße
  Handhabung  dieses  Dispensationsrechtes  die  Absichten
des  Gesetzes  voll  erreicht  und  namentlich  auch  die  in  anderer
Weise  schwer  zu  fassenden  Ausschreitungen  der  zungesunden  bee.
sogar  gemeinschädlichen  Bau=  und  Gr
einigermaßen  einzunämmen  sein.  Es  muß  daher  erwartet
werden,  daß  die  Baupolizeibehörden  sich  der  großen  Verantwortung,
  welche  ihnen  eine  so  weite  Vollmacht  auferlegt,  jeder
zeit  bewußt  bleiben  und  ihre  Entschliebungen  so  fassen  werden,
daß  sie  der  wahren  allgemeinen  Wohlfahrt  und  damit  der
Willensmeinung  des  Gesetzgebers  entsprechen.  In  dieser  Beziehung
  ist  namentlich  auch  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Begründung
  des  Gesetzentwurfs  mit  Zustimmung  des  Landtags
wiederholt  zwischen  Spekulationsbauten  und  solchen  zum
eignen  Gebrauche  des  Erbauers  unterschieden  und  an  einer
Stelle  (Dekr.  Nr.  3  S.  80)  ausdrücklich  bemerkt  hat,  daß  ‚die
Baupolizeibehörde  bei  Ausübung  des  Diopensationsrechtes
zwischen  diesen  beiden  Arten  von  Bauten  unterscheiden  dürfe
und  solle.  An  anderer  Stelle  (vgl.  S.  48)  wird  darauf  hinewiesen,

  daß  die  Anforderungen  der  Baupolizeibehörde  im
Inreresse  der  Festigkeit,  Feuersicherheit  und  Gesundheitspflege
bei  dem  Miethause  höhere  als  bei  dem  zum  eignen  Gebrauche
bestimmten  Hause  sein  und  mit  der  Zahl  der  Geschosse  und
Wohnungen  steigen  müssen.  Denn  es  handle  sich  hier  nicht
bloß  darum,  den  Nachbar  gegen  den  Nachbar  und  das  öffentliche
  Interesse  gegen  privaten  Mißbrauch  in  Schutz  zu  nehmen,
sondern  auch  die  zukünftigen  Bewohner  gegen  einen  Bauberrn
  zu  schützen,  der  nur  ein  spekulatives  Werk  zu  seinem
eignen  Vorteil  und  zum  Vorteil  des  Grundbesitzers  oder  des
Geldgebers  schafft,  ohne  zu  seinem  Bau  und  dessen  späteren
Insassen  in  eine  innere  Beziehung  zu  treten.  Andererseits
kann  demsenigen,  welcher  für  eigene  Gebrauchszwecke  baut,
ein  reichliches  Maß  von  Baufreiheit  zugestanden  werden.
Unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Rückhsichten  der  Feuer=  und
Verkehrssicherheit  sowie  der  öffentlichen  Gesundheit  und  die
nach  §  7  des  Gesetzes  zu  erörternden  und  gewissenhaft  abzuwägenden
  Bechte  und  rechtlich  geschützten  Interessen  Dritter
gewahrt  bleiben,  werden  die  baupolizeilichen  Anforderungen

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Rumpelt,  Allg.  Baugesetz.  Handausgabe.  3.  Aufl.  -